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Handlungsformen der Verwaltung

Die Verwaltung ist in ihrem Handeln nicht komplett frei. Es gibt einen numerus clausus an Handlungsformen die möglich sind und nach welchen sich die Verwaltung richten muss. Sie darf keine neuen Handlungsformen erfinden und die zulässigen Formen auch nicht verändern. Bei Zweifeln bezüglich einer Handlung der Verwaltung und deren Zulässigkeit können Ihnen Anwälte und Anwältinnen für Verwaltungsrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen weitere Informationen geben. Für die Adressaten der jeweiligen Handlung der Verwaltung erhöht dies die Rechtssicherheit, da diese wissen, welche Formen existieren und was sie bedeuten.

Anschliessend wird die Verordnung, die Verfügung und der Realakt näher betrachtet. Weitere Handlungsformen, die der Verwaltung für ihr Handeln zur Verfügung stehen, sind Pläne und Verträge.

Verordnung:

Verordnungen sind rechtsetzende Erlasse, die der Verfassung und den Gesetzen untergeordnet sind. Verordnungen können durch die Regierung (den Bundesrat), die Gerichte oder durch das Parlament erlassen werden. Man unterscheidet zwischen Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen. Rechtsverordnungen richten sich an die Allgemeinheit und begründen Rechte und Pflichten für die Gesellschaft. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld können Ihnen bezüglich bestehenden Rechtsverordnungen gerne Auskunft geben. Verwaltungsverordnungen hingegen richten sich an die Behörden und legen interne Anordnungen fest.

Verfügung:

Von allen Handlungsformen, von denen die Verwaltung Gebrauch machen kann, ist die Verfügung die wichtigste. Eine Verfügung wird von der Verwaltung im Einzelfall erlassen und ist individuell-konkreten Charakters. Eine Verfügung stützt sich auf öffentliches Recht und wird von den Behörden einseitig erlassen. Sie ist auf Rechtswirkungen ausgelegt und erzwingbar. Die Verfügung unterliegt bestimmten Formerfordernissen. Sie muss insbesondere schriftlich und in einer Amtssprache verfasst werden. Weiter soll sie sich selbst als Verfügung bezeichnen, ein Dispositiv sowie eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Bei schweren Formmängeln kann die Verfügung nichtig sein. Liegen übliche Fehler vor, ist die Verfügung anfechtbar. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Verwaltungsrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kann Ihnen bei der Anfechtung einer Verfügung behilflich sein. Es gibt besondere Arten von Verfügungen wie Subventionen und Konzessionen.

Realakt:

Realakte sind darauf ausgelegt, einen konkreten Erfolg herbeizuführen. Sie sollen bestimmte Tatsachen schaffen. Sie sind nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet, sondern beabsichtigen einen bestimmten Taterfolg. Die Realakte unterliegen keinem Formerfordernis und können von daher sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Auch bei Realakten muss ein Rechtsschutz vorliegen. Entweder kann der Realakt direkt mittels Beschwerde angefochten werden oder es muss vorgängig oder nachträglich eine Verfügung erlassen werden, gegen welche sich die Beschwerde dann richtet. Soll gegen einen Realakt oder gegen die dazugehörige Verfügung eine Beschwerde erlassen werden, lohnt es sich, eine Anwältin oder einen Anwalt für Verwaltungsrecht in der Schweiz zu kontaktieren.