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Haftpflichtrecht

Die zentrale Frage im Haftpflichtrecht lautet: Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter will vom Schädiger Ersatz/Ausgleich des Schadens, beziehungsweise der immateriellen Unbill, gestützt auf eine Anspruchsgrundlage.

Eine zentrale Abgrenzung zwischen den verschiedenen Haftungsarten besteht darin, ob zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis besteht oder nicht. Entsprechend unterscheidet man zwischen dem vertraglichen und dem ausservertraglichen Haftpflichtrecht. Im Folgenden wird näher auf die ausservertragliche Haftung eingegangen.

Haftungsvoraussetzungen:

- Um eine Haftung geltend zu machen, muss in erster Linie ein Schaden vorliegen. Der entstandene Schaden soll im Rahmen einer Haftpflicht auf den Schädiger abgewälzt werden. Der Schaden kann entweder in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder einem entgangenen Gewinn bestehen. Der konkrete Schaden bestimmt sich jeweils nach der Differenztheorie. Gemäss dieser gilt die Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand und dem hypothetischen Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis als Schaden. Man unterscheidet zwischen den Schadensarten Personenschaden (Körperverletzung (Heilungskosten), Tod (Kosten der versuchten Heilung, Bestattungskosten), Arbeitsunfähigkeit oder Versorgungsschaden), Sachschaden und sonstiger Schaden (reiner Vermögensschaden).

Neben dem klassischen Schaden kann auch immaterielle Unbill eine Haftung begründen. Dabei geht es nicht um Schadensabwälzung, sondern um Genugtuung. Bei der immateriellen Unbill geht es um die Beeinträchtigung eines immateriellen Wertes (bspw. Lebensfreude oder gesellschaftliches Ansehen). Was im Einzelfall als immaterielle Unbill geltend gemacht werden kann, können Ihnen die Anwältinnen und Anwälte in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen aufzeigen.

- Für eine Haftbarkeit muss ausserdem ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden bestehen. Es muss ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen.

- Weiter muss eine Widerrechtlichkeit gegeben sein. Diese kann durch eine Verletzung absoluter Rechte (Recht auf Leben, physische und psychische Integrität, Eigentum, Besitz etc.) gegeben sein. In diesem Fall spricht man von Erfolgsunrecht. Bei einem Erfolgsunrecht müssen keine Schutznormen vorliegen. Weiter kann die Widerrechtlichkeit in einer Verletzung von spezifischen Schutznormen liegen. Dann sprich man von einem Verhaltensunrecht (bspw. reiner Vermögensschaden). Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld können Ihnen weitere Auskunft zu den bestehenden Schutznormen geben. Es gibt bestimmte Rechtfertigungsgründe, die eine Haftung wegen fehlender Widerrechtlichkeit ausschliessen. Dazu gehören beispielsweise gesetzliche Normen (Notwehr, Notstand) oder die Einwilligung des Betroffenen. Ein Anwalt oder eine Anwältin in der Schweiz kann Ihnen beim Vorbringen eines Rechtfertigungsgrundes zur Seite stehen.

- Je nach spezifischer Haftungsgrundlage, können noch weitere Voraussetzungen erforderlich sein. Dies ist beispielsweise bei der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR), bei der Tierhalterhaftung (Art. 56 OR), bei der Produktehaftung (PrHG) oder bei der Familienhauptshaftung (Art. 333 ZGB) der Fall.

- Je nach Haftungsgrundlage ist zu guter Letzt ein Verschulden erforderlich. Es muss bei einer Verschuldenshaftung, nicht aber bei einer Kausalhaftung (einfache Kausalhaftung oder Gefährdungshaftung) gegeben sein. Bei einer Verschuldenshaftung haftet eine Person für ihr eigenes schuldhaftes Verhalten.

Trägt der Geschädigte ein Mitverschulden am Eintritt des Schadens, verringert dies die Haftung des Schädigers. Bei gewöhnlichem Selbstverschulden geht man von einer Reduktion der Haftung aus, bei einem schweren Selbstverschulden sogar von einer Unterbrechung der Haftung. Dies ist auch der Fall, wenn Drittverschulden vorliegt. Bei einem schweren Verschulden einer dritten Partei tritt eine Unterbrechung der Haftung ein. Beim Erbringen des Beweises eines Selbstverschulden des Geschädigten oder eines Drittverschuldens kann Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld behilflich sein.