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Grundprinzip der Vertragsfreiheiten und dessen Schranken

Das schweizerische Obligationenrecht sieht das Grundprinzip der Vertragsfreiheit vor. Demnach können die Vertragsbeteiligten, innerhalb von den Schranken des Gesetzes, entscheiden mit wem und mit welchem Inhalt ein Vertragsverhältnis eingegangen werden soll. Wenn Sie Fragen rund um die Thematik des Vertragsrechts haben, hilft Ihnen das Team von Teichmann International in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter. Folgend werden die verschiedenen Komponenten der Vertragsfreiheit aufgelistet und erläutert.

Abschluss- und Partnerwahlfreiheit

Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei, ob sie den Vertrag schliessen oder nicht. Dieses Recht ergibt sich aus der Abschlussfreiheit. Es gibt zwei Auswirkungen von dieser Freiheit, die positive und die negative. Die positive Abschlussfreiheit beinhaltet das Recht einen Vertrag schliessen zu dürfen, wohingegen die negative Vertragsfreiheit das Recht darlegt, einen Vertrag nicht schliessen zu müssen. Eng zusammen mit der Abschlussfreiheit verläuft die Freiheit der Partnerwahl. Nach dieser Freiheit darf jede Person den Vertragspartner frei wählen. Demgemäss kann man niemanden zwingen mit einer bestimmten Person einen Vertrag abzuschliessen.

Typenfreiheit

Gestützt auf Art. 19 OR bedingt die Typenfreiheit das Recht die im Obligationenrecht bestehenden Vertragstypen beliebig zu kombinieren und zu modifizieren oder neue Vertragstypen zu schaffen. Die Schranken des Rechts müssen jedoch auch hier gewahrt werden. Ist der Vertragstyp vom Gesetzgeber geregelt, nennt sich dies einen Nominatsvertrag. Macht man von der Typenfreiheit Gebrauch und modifiziert, kombiniert oder schafft neue Vertragstypen, so handelt es sich um einen sogenannten Innominatsvertrag.

Inhaltsfreiheit

Nach Art. 19 Abs. 1 OR können die Vertragsparteien innerhalb der Schranken der Rechtsordnung den vertraglichen Inhalt frei wählen.

Formfreiheit

Gemäss der Formfreiheitnach Art. 11 OR dürfen die Parteien den Vertrag in freier Form abschliessen, abändern oder aufheben. Eine besondere Form kann vorgeschrieben sein, wenn dies das Gesetz statuiert oder die Parteien eine solche Formvorschrift ausgemacht haben. Der zweite Fäll ist die sogenannte gewillkürte Formgebundenheit. Ist eine bestimmte Form vorgeschrieben so müssen alle objektiv wesentlichen Punkte diese Vorschriften erfüllen. Auch ist zu beachten, dass wenn ein Vorvertrag abgeschlossen wird, dieser die Formvorschriften des eigentlich beabsichtigten Vertrages enthalten muss, damit dieser Rechtskraft erlangt.

Aufhebungs- und Änderungsfreiheit

Nicht nur ist es ein Recht der Parteien zu entscheiden, ob sie ein Vertragsverhältnis eingehen, die Parteien dürfen auch selbst unter gewissen Voraussetzungen entscheiden, ob sie dieses Vertragsverhältnis aufheben wollen. Ein Vertrag kann entweder einseitig oder gemeinsam durch eine beidseitige Vereinbarung aufgehoben werden. Beispiele für Verträge, die einseitig aufgehoben werden dürfen, ist der Miet- oder auch der Arbeitsvertrag. Die beidseitige Aufhebung oder Abänderung ist grundsätzlich zu jeder Zeit möglich.

Schranken der Vertragsfreiheit

Eine Schranke der Abschluss- und Partnerwahlfreiheit ist der Kontrahierungszwang. Der Kontrahierungszwang ist die Einschränkung der Abschlussfreiheit durch vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zum Vertragsschluss. Somit kann man zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet werden, wenn ein sogenannter Vorvertrag nach Art. 22 OR vereinbart wurde oder auch wenn ein Rahmenvertrag besteht. Auch können gewisse gesetzliche Verpflichtungen einen Vertrag einzugehen bestehen. Damit der Kontrahierungszwang greift, müssen gewisse Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Es gibt ausserdem Schranken bezüglich der Inhaltsfreiheit. So kann das Gesetz gestützt auf Art. 19 Abs. 2 OR Inhaltseinschränkungen vorsehen. Es gibt zwingende Normen im Gesetzt, von welchen nicht abgewichen werden darf. Zudem ist es untersagt, dass der Inhalt eines Vertrages gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst. Art. 20 Abs. 1 OR besagt, dass der Vertrag nichtig und somit ohne Rechtskraft ist, wenn der Inhalt unmöglich, widerrechtlich oder unsittlich ist. Zudem darf der Inhalt gemäss Art. 27 Abs. 2 OR nicht in verletzender Weise die Persönlichkeit übermässig binden.

Die Formfreiheit kann eingeschränkt werden entweder durch das Gesetz oder durch gewillkürte Formvorschriften. Die Eingrenzung der Formfreiheit hat den Schutz vor Übereilung und der Rechtssicherheit zum Zwecke. Ist eine bestimmte Form vorgeschrieben oder vereinbart, so müssen auch alle nachträglichen Abänderungen dieser Form entsprechen.

Sollten Sie Fragen bezüglich des Abschlusses, Änderung oder Auflösung eines Vertragsverhältnisses haben, so stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte von Teichmann International in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne zur Verfügung.