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Geltungsbereich des Strafgesetzbuches

Um nach einem bestimmten Gesetz beurteilt werden zu können, muss der konkrete Fall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Ist das Gesetz nicht anwendbar, können keine Sanktionen folgen. Denn Strafen und Massnahmen dürfen nur ausgesprochen werden, wenn das Strafgesetzbuch eine Tat ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Geltungsbereich für das StGB setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Es muss der zeitliche, der räumliche und der persönliche Geltungsbereich erfüllt sein, um nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch beurteilt zu werden.

Zeitlicher Geltungsbereich

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begeht. Es besteht zudem ein Rückwirkungsverbot. Demgemäss darf eine Straftat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nicht nach diesem beurteilt werden. Ausnahme davon stellt der Grundsatz Lex mitior dar, welcher in Abs. 2 des Artikels 2 StGB festgehalten wird. Dementsprechend besteht eine Rückwirkung des milderen Rechts. Wenn das neue Gesetz für den Betroffenen günstiger ist als das vorher geltende, wird auch auf zuvor begangene Straftaten das neuere Gesetz angewandt. Sind die Bestimmungen des älteren Gesetzes günstiger, ist dieses relevant. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen kann Ihnen zum Grundsatz Lex mitior weitere Auskunft geben.

Räumlicher Geltungsbereich

Ob eine konkrete Straftat der Schweizerischen Strafhoheit unterliegt, ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld beraten Sie gerne im Einzelfall. Der räumliche Geltungsbereich ist geregelt in den Art. 3 bis Art. 8 StGB. Es wird unterschieden zwischen Inlandtaten und Auslandstaten, die aber beide in den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches fallen. Zu den Inlandtaten gehören Straftaten, die in der Schweiz oder gegen die Schweiz begangen werden. Als Auslandstaten bezeichnet man diejenigen Taten, die Schweizer im Ausland begehen, sowie Straftaten, die im Ausland gegen Schweizer begangen werden. Ausserdem gibt es spezielle Taten, die von einem Nichtschweizer im Ausland begangen werden, zu deren Verfolgung sich die Schweiz verpflichtet hat. Dies entspricht dem Universalitätsprinzip und ist ausserdem in Art. 6 StGB festgehalten. Dazu gehören besonders geächtete Taten, wie Piraterie, Kriegsverbrechen und sexuelle Handlungen gegen Kinder. Die Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in der Schweiz geben Ihnen gerne weiter Auskunft zu diesen aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgter Auslandstaten.

Persönlicher Geltungsbereich

Der persönliche Geltungsbereich ist geregelt in Art. 9 StGB. Demgemäss ist das Schweizerische Strafgesetzbuch grundsätzlich auf alle Personen anwendbar, die zum Tatzeitpunkt 18 Jahre oder älter sind. Ausgenommen sind Personen, auf welche das Militärstrafgesetz (MStG) anwendbar ist. Ist die jeweilige Person zum Tatzeitpunkt zwischen 10 und 18 Jahren alt, ist das Strafgesetzbuch ausserdem nur teilweise anwendbar. Die Tatbestände richten sich nach dem StGB, während sich die Sanktionen nach dem Jugendstrafgesetz (JStG) richten. Ist der Täter zum Tatzeitpunkt noch nicht 10 Jahre alt, ist er strafunmündig. Das StGB ist demnach nicht oder nur teilweise anwendbar, wenn das MStG oder das JStG anwendbar sind. Zur Anwendbarkeit des Militär- beziehungsweise Jugendstrafgesetzes kann Ihnen eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld nähere Informationen geben.