Verstirbt eine Person, so wird der Erbgang an seinem letzten Wohnort eröffnet. Gesetzliche sowie eingesetzte Erben erwerben die Erbschaft in derselben Sekunde des Todes des Erblassers von Gesetzes wegen, auch sogenannt eo-ipso-Erwerb. In diesem Zeitpunkt treten die Erben in die Rechtstellung des Erblassers ein (Universalsukzession).
Ist nur eine Person Erbender, so wird der Alleinerbe Alleineigentümer. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und werden somit Gesamteigentümer. Werden Testamente und Erbverträge gefunden, so sind diese der Behörde einzureichen. Grundsätzlich erhalten Erben eine Erbbescheinigung. Bei Überschuldung einer Erbschaft, kann ein Erbe innert drei Monaten die Erbschaft ausschlagen. Ist die Vermögens- oder Schuldensituation nicht klar, kann ein öffentliches Inventar beantragt werden.
Gemäss Art. 580 ZGB ist jeder Erbe berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen und dies innert Monatsfrist. Gestützt auf dem Rechnungsruf nach Art. 582 ZGB nimmt die zuständige Behörde sämtliche Vermögenswerte sowie Schulden des Erblassers auf. Nach der Einsicht in das Inventar können die Erben die Ausschlagung nach Art. 566 ff. ZGB, die amtliche Liquidation nach Art. 593 ff. ZGB, die Annahme unter dem öffentliche Inventar nach Art. 589 f. ZGB oder die vorbehaltslose Annahme der Erbschaft erklären gemäss Art. 588 Abs. 1 ZGB.
Verstirbt ein Erbe nachdem er den Erbgang erlebt hat, dann vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB. Höchstpersönliche Rechte des Erblassers werden allerdings nicht weitergegeben. Neben den Aktiven gehen auch alle Passiven mit über. Für die Erbschafts- und Erbgangsschulden haften die Erben gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB.
In den meisten Fällen können bezüglich der Erbschaftsteilung Uneinigkeiten entstehen. Gerne möchten wir Sie darauf hinweisen, dass dieser Beitrag nicht abschliessend beratend ist. Es empfiehlt sich daher sehr, einen Beratungstermin mit einer Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt für Erbrecht zu vereinbaren.