Ein Thema mit welchem unsere Anwälte für Familienrecht in St.Gallen, Zürich oder Frauenfeld regelmässig konfrontiert werden ist die Entziehung der elterlichen Sorge. Es bildet den grösst möglichen Einschnitt in das Band von Eltern und Kind und ist damit auch ultima ratio. Die Entziehung der elterlichen Sorge wird gemäss Art. 311 ZGB von Amtes wegen vollzogen oder im Sinne des Art. 312 ZGB mit Einverständnis der Eltern.
Gründe für die Entziehung von Amtes wegen sind die fehlende erzieherische Eignung der Eltern oder eine grobe Pflichtverletzung. Fehlende Eignung der Eltern ist gemäss Art. 311 Abs.1 Ziff.1 ZGB gegeben, wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen die eine pflichtgemässe Ausübung der elterlichen Sorge verhindern. Zum eigenen Unvermögen muss ebenfalls ausgeschlossen sein, dass die restlichen Pflichten durch eine Teilnahme an einer Fremdbetreuung substituiert werden können. Dies trifft Beispielsweise bei langen Haftstrafen (BGE 119 II 9), schwerer Alkoholsucht oder psychischen Erkrankungen zu. Eine hinreichend schwere Pflichtverletzung für die Entziehung der elterlichen Sorge bemisst sich insbesondere an den elterlichen Pflichten aus den Art. 301-306 ZGB, inklusive Unterhaltspflicht und dem Besuchsrecht des Kindes. Inwiefern die Pflichten tatsächlich grob verletzt wurden, muss im Einzelfall entschieden werden und hängt massgeblich von der Situation, sowie dem Kind an sich ab.
Die Entziehung durch die KESB mit Einverständnis der Eltern bedingt, trotz verändertem Wortlaut, ebenfalls der Erfüllung der Voraussetzungen aus Art. 311 ZGB. Da die elterliche Sorge in der Schweiz als unerlässlich angesehen wird, hat die Behörde die Voraussetzungen wie bei einer Entziehung von Amtes wegen zu prüfen. Art. 312 ZGB sieht zwei Varianten vor. Einerseits wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum ersuchen, als wichtige Gründe sind jene aus Art. 311 Abs.1 Ziff. 1 ZGB gemeint. Die zweite Variante ist erfüllt, wenn die Eltern in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
Die Entziehung der elterlichen Sorge bewirkt einen Verlust aller Bestimmungsbefugnisse der betroffenen Eltern. Die Massnahme muss aber nicht zwangsläufig Mutter und Vater betreffen. So kann bei gemeinsamem Sorgerecht die elterliche Sorge auch nur der Mutter oder dem Vater entzogen werden. Wird jedoch ein weiterleben im gleichen Haushalt angestrebt, muss der verbleibende Sorgerechtsinhaber sich durchsetzen und die, durch den anderen Elternteil verursachten, Mängel beheben können. Wird das Sorgerecht beiden entzogen, wird dem Kind ein Vormund zugewiesen.
Sind mehrere Kinder vorhanden, wird die elterliche Sorge in der Regel gegenüber allen Kindern entzogen. Dies, weil grundsätzlich die Ursache der Entziehung im Allgemeinen die Erziehungsunfähigkeit der Eltern begründet.
Der Entzug der Elterlichen Sorge ist ein schwerer Eingriff in die Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind. Um etwas gegen die Massnahmen einzuleiten stellt Betroffene vor grosse Hürden. Bei Fragen zu diesem Thema helfen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht in Zürich, St.Gallen oder Frauenfeld gerne weiter.