Die einfache Gesellschaft ist in den Art. 530 ff. OR geregelt. Sie stellt die subsidiäre Gesellschaftsform dar. Wo die Voraussetzungen für eine andere Form erfüllt sind, ist diese zu wählen. Es werden folgend einige als zentral erachtete Aspekte der einfachen Gesellschaft vorgestellt.
Die einfache Gesellschaft ist eine personenbezogene Gesellschaft. Die Person an sich (deren Fähigkeiten, Interessen, Eigenschaften) ist relevant für die Mitwirkung in der Gesellschaft und nicht in erster Linie das Kapital, welches eingebracht wird (diesfalls wäre es eine kapitalbezogene Gesellschaft). Die Anwälte und Anwältinnen für Wirtschaftsrecht in der Schweiz können Ihnen auch zu kapitalbezogenen Gesellschaften Auskunft geben. Daher sind bei der einfachen Gesellschaft auch Gesellschafterwechsel grundsätzlich nicht möglich und die Gesellschaft wird nach der dispositiven Regelung aufgelöst, wenn ein Gesellschafter ausscheidet.
Einfache Gesellschaften sind Personengesellschaften. Demnach kommt ihnen keine Rechtspersönlichkeit zu und sie sind daher auch nicht die Trägerinnen der Rechte und Pflichten. So spricht man beispielweise auch vom Gesellschaftervermögen und nicht vom Gesellschaftsvermögen, da dieses den Gesellschaftern zusteht und nicht der Gesellschaft selbst.
Bei der einfachen Gesellschaft sind die Bestimmungen weitgehend dispositiver Natur. Die konkreten Verhältnisse richten sich massgeblich nach dem Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschafter verfügen somit bei der Ausgestaltung über eine grosse Autonomie. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich können sie zu den geltenden Bestimmungen im Bereich der einfachen Gesellschaft beraten.
Eine einfache Gesellschaft entsteht durch eine vertragliche Einigung von zwei oder mehr Personen. Eine einfache Gesellschaft kann auch konkludent, allenfalls sogar ohne bewussten Entschluss der Gesellschafter abgeschlossen werden, da der Gesellschaftsvertrag nicht schriftlich verfasst werden muss. Die Einigung muss insbesondere bezüglich der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks bestehen. Der Zweck kann wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich sein, allerdings nicht den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens beinhalten. Der ‘Animus societatis’ bezeichnet bei der einfachen Gesellschaft den Willen der Gesellschafter, mit gemeinsamen Kräften und Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Wirtschaftsrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen kann Sie zu erlaubten Gesellschaftszwecken weiter beraten. Jeder Gesellschafter hat zwingend einen Beitrag an die Gesellschaft zu leisten; dies ergibt sich aus der Definition der Gesellschaftsform. Anderenfalls liegt keine einfache Gesellschaft vor. Der Beitrag kann dabei in jeglicher Form erfolgen, also als Geld- oder Sachleistung aber auch als Arbeit.
Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sowieso andere Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) sein. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter alleine geschäftsführungsberechtigt. Die anderen Gesellschafter können aber bis zur Vollendung des jeweiligen Geschäfts ein Veto einlegen. Es besteht eine Haftung der Gesellschafter, wohingegen keine Haftung der Gesellschaft als solche besteht. Die Gesellschafter haften primär, unbeschränkt und solidarisch. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Wirtschaftsrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld kann Ihnen zum genauen Haftungsregime weitere Informationen geben. Alle Gesellschafter sind grundsätzlich zu gleichen Teilen an Verlusten beziehungsweise Gewinnen zu beteiligen. Der Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Verteilung vorsehen.