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Eine Abgrenzung zwischen der schweren Körperverletzung, einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit

Wird der Körper eines Menschen durch eine strafrechtlich relevante Handlung verletzt, kann entweder eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) oder eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) vorliegen. Diese Abgrenzung ist wesentlich, da der Täter von einer Busse bis zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Bei der Abgrenzung können Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld behilflich sein.

Schwere Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung wird unterteilt in die lebensgefährliche Verletzung (Abs. 1), die Verletzung mit erheblichem bleibendem Nachteil (Abs. 2) und in die Auffang- und Generalklausel (Abs. 3). Eine lebensgefährliche Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem die Möglichkeit des Todes dermassen hoch war, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Das bedeutet aber nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss; massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Wichtig ist, dass die Lebensgefahr von der Verletzung als solcher ausgeht und nicht allein von der Tathandlung. Ein Streifschuss am Kopf vorbei ist somit keine lebensgefährliche Verletzung. Als lebensgefährliche Verletzung gilt zum Beispiel ein äusserer Blutverlust von 0.75-1 Liter. Auch strafbar ist gemäss Abs. 2 die Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds oder die Herbeiführung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts. Abs. 3 dient als Auffangtatbestand. Darunter fallen alle Fälle, die den in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB aufgezählten schweren Fällen vergleichbar sind. Ob eine lebensgefährliche Körperverletzung oder eine Verletzung mit erheblichem bleibendem Nachteil vorliegt, kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld Auskunft geben.

Tätlichkeit

Die Tätlichkeiten werden definiert als körperliche Beeinträchtigungen, die über das sozial tolerierte Mass hinausgehen und weder eine Körperverletzung noch einen Gesundheitsschaden verursachen. Eine solche Beeinträchtigung kann auch dann vorliegen, wenn sie keine körperlichen Schmerzen verursacht. Ein typisches Beispiel ist eine Ohrfeige. Tätlichkeiten sind grundsätzlich nur auf Antrag strafbar (Art. 126 Abs. 1 StGB). Sie werden jedoch in den in Art. 126 Abs. 2 aufgeführten Fällen von Amtes wegen verfolgt, wobei für jeden dieser Fälle vorausgesetzt wird, dass der Täter wiederholt gehandelt hat. Dies liegt vor, wenn die Tätlichkeiten mehrmals an demselben Opfer begangen wurde und eine gewisse Gewohnheit zu erkennen ist.

Einfache Körperverletzung

Bei der einfachen Körperverletzung erfolgt eine Schädigung der Gesundheit oder des Körpers, die weder unter den Anwendungsbereich von Art. 122 noch von Art. 126 StGB fällt. Nach oben ist die einfache Körperverletzung demnach von der schweren Körperverletzung, und nach unten von der Tätlichkeit abzugrenzen. Als heikel kann sich die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen erweisen. Als Faustregel gilt, dass die einfache Körperverletzung über den Handlungsakt hinausreichende Folgen hat, die Tätlichkeit erschöpft sich darin. Darüber, ob eine Tätlichkeit oder eine einfache Körperverletzung vorliegt, helfen Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter. Eine Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines «pathologischen» Zustands, wobei nur vorübergehende Störungen des Wohlbefindens sowie lediglich geringfügige pathologische Veränderungen davon ausgenommen sind. Unter einem pathologischen Zustand versteht man eine nachteilige Veränderung der körperlichen Verfassung. Bei Eingriffen in die körperliche Substanz, denen kein «Krankheitswert» zukommt, handelt es sich um Schädigungen des Körpers i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB. Die einfache Körperverletzung ist nur auf Antrag strafbar.

Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB kann ein qualifizierter Fall der einfachen Körperverletzung durch das Tatmittel oder durch das Angriffsobjekt vorliegen. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB besagt, dass der Täter von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Die für das Gift und die Waffe gestellten Anforderungen sind umstritten. Gift bezeichnet eine Substanz, die infolge chemischer Einwirkung auf den menschlichen Körper die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann. Dabei ist es streitig, ob die Dosierung die Möglichkeit einer schweren Schädigung i.S.v. Art. 122 StGB eröffnen muss. Gemäss Bundesgericht ist eine Waffe ein Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dient. Die herrschende Lehre hingegen sagt, dass darunter nur Gegenstände fallen, die zur Verursachung schwerer Verletzungen bestimmt sind und bestimmungsgemäss gebraucht werden (z.B. Pistole). Zuletzt wird als gefährlicher Gegenstand bezeichnet, was bei konkreter Verwendung die Gefahr einer schweren Körperverletzung mit sich bringt (z.B. Pflasterstein). Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in der Schweiz klären Sie gerne über die genannten Tatmittel genauer auf.

Bei Ziff. 2 Abs. 3-6 kann das Tatobjekt im Gegensatz zu Ziff. 2 Abs. 2 nicht jedermann sein, sondern nur ein bestimmter anderer lebender Mensch. Die Tathandlung kann sich dabei gegen einen Wehrlosen richten, der unter der Obhut des Täters steht (Abs. 3), gegen den Ehegatten des Täters (Abs. 4), gegen den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin (Abs. 5) oder gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner des Täters.