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Ehrverletzungsdelikte

Die Abgrenzung zwischen den Delikten üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung kann schwer sein. Alle drei Delikte beziehen sich auf das Rechtsgut der Ehre. Unter Ehre werden der Ruf und das Gefühl einer Person, ein ehrbarer Mensch zu sein, verstanden. Die drei Tatbestände sind mit verschiedenen Strafrähmen bedroht, weshalb die richtige Subsumption einer Tat von Bedeutung ist. Daher lohnt es sich in jedem Fall, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in der Schweiz zu kontaktieren.

Die Unterscheidung, unter welchen Tatbestand eine bestimmte Äusserung zu subsumieren ist, ist am einfachsten möglich anhand zweier Kriterien. Einmal kann analysiert werden, gegenüber wem die Äusserung getätigt wurde, also ob gegenüber dem Verletzten selbst oder einem Dritten. Weiter ist relevant, ob es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung, um ein gemischtes oder ein reines Werturteil handelt. Tatsachenbehauptungen müssen objektiv überprüfbar sein. Gemischte Werturteile sind Wertungen, die einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen haben, die objektiv überprüfbar sind. Reine Werturteile hingegen sind Wertungen, die sich nicht erkennbar auf Tatsachen stützen und oftmals Ausdruck von Missachtung sind. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen kann Ihnen bei der teils schwierigen Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und reinen beziehungsweise gemischten Werturteilen helfen.

Die Ehrverletzungsdelikte sind Antragsdelikte und werden nicht von Amtes wegen verfolgt. Die Antragsfrist beträgt nach Art. 31 StGB drei Monate, danach kann kein Strafantrag mehr gestellt werden. Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen unterstützen Sie gerne beim Stellen eines solchen Strafantrages. Als gemeinsame Bestimmung aller Ehrverletzungsdelikte ist die Verjährung in Art. 178 StGB zu erwähnen. Delikte gegen die Ehre verjähren allesamt in vier Jahren. Dies stellt eine kürzere Verjährungsfrist als die normale Frist in Art. 97 StGB dar.

Bei der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB wird die Äusserung gegenüber einem Dritten getätigt, nicht gegenüber dem Verletzten direkt. Es handelt sich beim Delikt der üblen Nachrede um den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf des Opfers zu schädigen. Es sind zwei Formen des Entlastungsbeweises (Art. 173 Ziff. 2 StGB) möglich, die dazu führen, dass der Täter nicht strafbar ist. Einerseits ist ein Wahrheitsbeweis möglich, welcher beweist, dass die Vorwürfe wahr sind. Denn wahre Vorwürfe, die die Ehre verletzen, sind nicht unzulässig. Andererseits kann ein Gutglaubensbeweis erbracht werden. Dieser beweist, dass der Verletzer ernsthafte Gründe hatte, den Vorwurf für wahr zu halten und deshalb ebenfalls nicht strafbar ist. Die Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld unterstützen Sie beim Erbringen eines Entlastungsbeweises gerne.

Bei der Verleumdung (Art. 174 StGB) handelt es sich um Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile, die ebenfalls wie bei der üblen Nachrede gegenüber Dritten geäussert werden. Voraussetzung für eine Verleumdung ist allerdings, dass die Tatsachenbehauptung oder die Tatsache, auf welcher das gemischte Werturteil beruht, unwahr sein muss. Die Verleumdung nach Art. 174 StGB stellt im Vergleich zur üblen Nachrede nach Art. 173 StGB das qualifizierte Delikt dar, da der Täter bei der Verleumdung weiss, dass die Tatsachenbehauptung unrichtig ist. Bei der üblen Nachrede hingegen muss die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung dem Täter nicht bekannt sein. Festzustellen, ob das Wissen über die Unrichtigkeit im Einzelfall gegeben war oder nicht, ist meist schwierig. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Strafrecht in der Schweiz kann Sie dazu beraten. Es drohen bei einer Verleumdung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei der üblen Nachrede droht lediglich eine Geldstrafe.

Bei der Beschimpfung nach Art. 177 StGB wird die Äusserung im Gegensatz zu den anderen beiden Delikten direkt gegenüber dem Verletzten getroffen oder es handelt sich um ein reines Werturteil, welches gegenüber Dritten geäussert wird. Die Beschimpfung ist gegenüber der üblen Nachrede und der Verleumdung das subsidiäre Delikt (Wortlaut Art. 177 Abs. 1 StGB: ‘Wer jemanden in anderer Weise…’). Es droht bei einer Beschimpfung eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen.