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Eheliches Güterrecht

Das Güterrecht der Ehegatten richtet sich nach den Artikeln 178 fortfolgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Darin aufgeführt sind die drei Güterstände Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB), Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) und Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB). Grundsätzlich leben die Ehegatten im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mittels Ehevertrags kann weiter auch die Gütergemeinschaft gewählt werden. Die Gütertrennung kann entweder von Gesetzes wegen eintreten oder ebenfalls durch Vereinbarung im Ehevertrag. Die Errungenschaftsbeteiligung und die Gütergemeinschaft können im Ehevertrag modifiziert werden, allerdings nur so weit, wie das Gesetz dies zulässt (Typengebundenheit). Die Gütertrennung hingegen kann nicht modifiziert werden. Anschliessend werden von jedem Güterstand die wichtigsten Merkmale aufgeführt. Kontaktieren Sie bei Bedarf einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Familienrecht in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich, der oder die Ihnen weiterführende Auskunft geben kann.

Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung stellt den ordentlichen und subsidiären Güterstand dar. Gilt nicht aufgrund Ehevertrags oder von Gesetzes wegen ein anderer Güterstand, leben die Ehegatten nach der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei unterscheidet man zwischen vier Gütermassen: Eigengut jeweils von Mann und Frau, sowie Errungenschaft der Frau und des Mannes. Zum Eigengut gehören grundsätzlich die Vermögenswerte, die durch einen Ehepartner in die Ehe eingebracht wurden und zu denen die eheliche Gemeinschaft nichts beigetragen hat. Die Errungenschaft andererseits umfasst die Vermögenswerte, die während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erworben wurden (bspw. Arbeitserwerb oder Sozialleistungen). Ob ein Vermögenswert im Einzelfall zum Eigengut eines Ehegatten oder zu dessen Errungenschaft gehört, kann schwierig festzustellen sein. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Familienrecht in der Schweiz kann Ihnen bei der richtigen Zuteilung behilflich sein. Endet die Errungenschaftsbeteiligung, folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei werden in einem ersten Schritt das Vermögen der Ehefrau und des Ehemannes voneinander getrennt und beide nehmen jeweils ihre Vermögenswerte aus dem Eigengut zurück. Weist der Gesamtwert der Errungenschaft (von beiden Ehegatten) am Ende einen Aktivsaldo aus, wird dieser sogenannte Vorschlag hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sofern kein anderer Verteilschlüssel durch Ehevertrag festgelegt wurde.

Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann lediglich vertraglich vereinbart werden. Die Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld können Sie unterstützen, falls Sie den Güterstand der Gütergemeinschaft in den Ehevertrag aufnehmen wollen. Gütergemeinschaft tritt auch nie von Gesetzes wegen ein. Bei der Gütergemeinschaft wird zwischen drei Gütermassen unterschieden: das Eigengut des Mannes, das Eigengut der Frau, sowie deren Gesamtgut. Das Gesamtgut umfasst grundsätzlich alle Einkünfte und das gesamte Vermögen, ausser den Vermögenswerten die explizit von Gesetzes wegen Eigengut sind (bei der allgemeinen Gütergemeinschaft). Somit verzichten die Ehegatten praktisch vollständig auf ihr Eigengut. Die Vermögenswerte im Gesamtgut stehen den Ehegatten als Gesamteigentum zu. Die Eigengüter können durch die Ehegatten in eigenem Interesse verwaltet werden, das Gesamtgut hingegen muss in ihrem gemeinsamen Interesse verwaltet werden. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Aufteilung je nach Grund für die Auseinandersetzung verschieden vorgenommen. Entweder nehmen die Ehegatten vom Gesamtgut das zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung ihr Eigengut wäre und danach wird der Rest hälftig geteilt. Bei Tod eines Ehegatten oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes hingegen wird das Gesamtgut direkt hälftig geteilt.

Gütertrennung

Die Gütertrennung kann sowohl vertraglich festgelegt werden, tritt aber auch als ausserordentlicher Güterstand von Gesetzes wegen (bei Konkurseröffnung über einen der Ehegatten und bei Ehetrennung) oder auf Anordnung des Gerichts ein. Unter dem Güterstand der Gütertrennung verwalten die Ehegatten ihr Vermögen voneinander unabhängig. Es gibt eine vollständige Trennung der Vermögen beider Ehegatten. Man spricht bei der Gütertrennung auch vom Status der vermögensrechtlichen Unabhängigkeit. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Familienrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen kann Ihnen bezüglich der Vor- und Nachteile der Gütertrennung in Einzelfällen weitere Informationen geben.