Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es eine Vielzahl an Regelungen aus verschiedensten Quellen, die das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln. Dazu gehören unter anderem der Gesamtarbeitsvertrag, der Normalarbeitsvertrag, der Einzelarbeitsvertrag sowie die Bestimmungen aus dem Obligationenrecht.
Der Einzelarbeitsvertrag ist geregelt in Art. 319 ff. OR und begründet die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien für ein konkretes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser umgekehrt zur Entrichtung eines Lohnes. Weiter können in einem Einzelarbeitsvertrag Regelungen wie die Arbeitszeit, das Leisten von Überstunden oder ein allfälliges Konkurrenzverbot integriert werden. Beim Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit, wonach die Vertragsparteien den genauen Inhalt des Vertrages selbst festlegen können. Es ist lohnenswert, den Einzelarbeitsvertrag vor dem Abschluss durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen überprüfen und sich über Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, aufklären zu lassen. Die Vertragsfreiheit wird allerdings durch zwingende Vorschriften des Gesetzes eingeschränkt (Art. 361 OR). Zusätzlich liegen relativ zwingende Bestimmungen vor, von welchen lediglich zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (Art. 362 OR). Für Belange, die im Einzelarbeitsvertag durch die Vertragsparteien nicht geregelt wurden, gelten die übrigen gesetzlichen Bestimmungen subsidiär. Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Arbeitsrecht in der Schweiz können Sie bezüglich der bestehenden zwingenden und relativ zwingenden Gesetzesbestimmungen aufklären.
Der Gesamtarbeitsvertrag (Art. 356 ff. OR) wird abgeschlossen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden. Im Gesamtarbeitsvertrag werden Mindestanforderungen (bspw. Mindestlohn, 13. Monatslohn, Lohnfortzahlung, Ferien, Kündigungsschutz) festgehalten, die für alle Arbeitsverhältnisse gelten, die in den Geltungsbereich des jeweiligen GAV fallen. Gerne beraten Sie Anwälte und Anwältinnen für Arbeitsrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld bezüglich allfälliger GAV die auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Ein GAV enthält verschiedene Arten von Bestimmungen. Dazu gehören die normativen Bestimmungen (Bestimmungen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen), die schuldrechtlichen Bestimmungen (regeln die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien), sowie die Bestimmungen bezüglich der Kontrolle und der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein GAV allgemeinverbindlich erklärt werden, sodass alle Arbeitsverhältnisse einer bestimmten Branche diesem unterliegen.
Der Normalarbeitsvertrag (Art. 359 ff. OR) ist eine behördliche Verordnung, die von der Kantonsregierung oder dem Bundesrat erlassen werden kann. Erlassen werden sie in Branchen, in denen kein Gesamtarbeitsvertrag vorliegt. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen kann Sie darüber informieren, ob in Ihrer Branche ein Normalarbeitsvertrag erlassen wurde, welcher auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Inhaltlich sind sich GAV und NAV ähnlich. Normalarbeitsverträge enthalten Bestimmungen bezüglich des Abschlusses, Inhalts und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Bestimmungen aus dem NAV sind dispositiv und gelten lediglich, wenn im Einzelarbeitsvertrag nichts vereinbart wurde. Wurde für eine Branche ein Normalarbeitsvertrag erlassen, sind alle Arbeitsverhältnisse dieser Branche diesem unterstellt. Wichtige Normalarbeitsverträge, sind beispielsweise die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft, für Assistenzärzte oder für landwirtschaftliche Arbeitnehmer.