Dingliche Rechte beziehen sich immer auf Sachen. Sie gewähren dem Inhaber das Recht zur Herrschaft über eine Sache und sind gegenüber jedermann gültig, weshalb man sie als absolute Rechte bezeichnet. Dingliche Rechte lassen sich unterteilen in Eigentum und in beschränkte dingliche Rechte. Unter Eigentum versteht man das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Als beschränktes dingliches Recht hingegen bezeichnet man hingegen das Recht zur Herrschaft über eine Sache in einer bestimmten Hinsicht (Recht auf Nutzung oder Verwertung). Geregelt sind die beschränkten dinglichen Rechte in den Art. 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie lassen sich weiter unterteilen in Dienstbarkeiten (730-781a ZGB), Grundlasten (782-792 ZGB) und Pfandrechte (793-915 ZGB).
Nachfolgend werden die Dienstbarkeiten und die Grundlasten näher betrachtet. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld geben Ihnen zu den Pfandrechten sowie zu den weiteren beschränkten dinglichen Rechten gerne Auskunft.
Dienstbarkeiten verpflichten die belasteten Grundeigentümer zu einem Dulden oder Unterlassen. Besteht eine positive Dienstbarkeit (dulden) muss sich der Eigentümer des Grundstücks bestimmte Eingriffe der berechtigten Person gefallen lassen. Eine negative Dienstbarkeit (unterlassen) bedeutet hingegen, dass der Eigentümer sein Eigentumsrecht in gewisse Richtungen nicht ausüben darf. Eine Verpflichtung zu einer aktiven Handlung kann mit einer Dienstbarkeit nur nebensächlich verbunden werden. Dienstbarkeiten sind zum Vorteil eines anderen Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder einer bestimmten Person (Personaldienstbarkeit) möglich. Dienstbarkeitsverträge müssen zu deren Gültigkeit öffentlich beurkundet werden. Gestützt auf diesen öffentlich beurkundeten Vertrag wird die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in der Schweiz kann zu den Formvorschriften weitere Informationen geben.
Eine Form der Dienstbarkeit ist die Nutzniessung. Sie verleiht dem Berechtigten den vollen Genuss an einem fremden Vermögenswert. Er kann ihn selbst nutzen, vermieten oder auch verpachten. Lediglich das Veräussern und Aufbrauchen des Vermögenswertes ist nicht gestattet. Der Berechtigte muss demnach das Nutzniessungsvermögen in seinem Bestande erhalten. Nutzniessungsdienstbarkeiten sind nicht übertragbar. Sie gehen mit dem Tod des jeweils Berechtigten unter. Weitere Dienstbarkeiten sind beispielsweise das Wegrecht, das Wohnrecht sowie das Baurecht. Eine Anwältin oder ein Anwalt in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen klärt Sie bei Fragen bezüglich dieser und weiterer Dienstbarkeiten gerne auf.
Durch eine Grundlast wird der Eigentümer eines Grundstücks zu einer Leistung an den Berechtigten verpflichtet. Der Schuldner haftet für die Forderung ausschliesslich mit dem Grundstück. Der Gläubiger hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner. Er hat Anspruch auf Befriedigung aus dem Wert des belasteten Grundstücks. Was dies im konkreten Einzelfall bedeutet, können die Anwälte und Anwältinnen in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld für Sie abklären. Der Vertrag zur Errichtung einer Grundlast bedarf der öffentlichen Beurkundung. Die vereinbarte Grundlast muss im Grundbuch eingetragen werden.
Grundlasten kommen in der Praxis sehr selten vor. Mögliche Beispiele sind eine Holzlieferungspflicht oder die Pflicht, einen Weg auf einem berechtigten Grundstück zu unterhalten.