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Die Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird auf den Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen erhoben und wird im VStG, dem Verrechnungssteuergesetz geregelt.

Die Steuererhebung dient dabei vor allem der Sicherstellung einer angemessenen Steuerbelastung von inländischen Steuerpflichtigen und andererseits zur endgültigen schweizerischen Belastung für im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen. Bei Fragen zur Verrechnungssteuer helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht gerne weiter.

Steuerobjekt

Gegenstand der Verrechnungssteuer sind die Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen, wie Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige Erträge. Was genau darunter zu verstehen ist, wird in Art. 4 VStG definiert und in den Bst. A – d in die Kategorien: Fremdkapital, Eigenkapital, Kollektive Kapitaleinlage und Kundenguthaben unterteilt. Daneben kann auch der Erwerb eigener Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer unterliegen. Ausnahmen, die von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind, werden in Art. 5 VStG dargelegt. Weitere Bestimmungen gelten noch für Geldspiele, Lotterie oder Versicherungsleistungen.

Steuersubjekt

Eine Besonderheit der Verrechnungssteuer ist das Steuersubjekt. Denn nicht wie üblicherweise der Leistungsempfänger, sondern der Leistungsschuldner muss die Steuer entrichten. Die Entrichtung der Steuer ist dabei zwingend, davon abweichende Vereinbarungen mit dem Leistungsempfänger sind nichtig. So werden dem Leistungsempfänger lediglich 65% des Ertrags ausbezahlt, die restlichen 35% gehen an die ESTV. In der Regel wird bei der Feststellung einer geldwerten Leistung durch die Steuerbehörden im Nachhinein ins Hundert aufgerechnet. Bedeutet werden bspw. von gesamt 100.- Dividende auch direkt 100.- ausbezahlt, werden die 100.- als 65% angesehen und entsprechend hoch auf 100% und damit 153.85.- gerechnet. Das Unternehmen hat dann 35% von 153.85.- der Steuerbehörde zu entrichten.

Die Erfüllung der Steuerpflicht kann dabei einerseits durch die herkömmliche Steuerentrichtung geschehen. Andererseits gibt es auch die Möglichkeit die steuerbare Leistung lediglich zu melden. Dies ist für den Fall vorgesehen, dass die Entrichtung der Steuer zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde.

Rückerstattung

Den Sicherungscharakter als Hauptfunktion zeigt sich daran, dass die restlichen 35% unter den Voraussetzungen aus Art. 21 – 28 VStG wieder zurückgefordert werden können. Für natürliche Personen gilt unter anderem, dass das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswert besessen werden muss, Ein Wohnsitz im Inland gegeben sein muss und die Rückerstattung oder die Rückerstattung nicht einer Steuerumgehung dienen darf. Für Lotterie, Geldspiele etc. sind weitere Bestimmungen zu beachten.

Bei Unklarheiten im Bereich der Verrechnungssteuer oder allgemein im Steuerrecht, wenden Sie sich an einen unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht.