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Die Verlustverrechnung der Gewinnsteuer

Zwei wichtige Prinzipien des Steuerrechts sind das Periodizitätsprinzip, sowie das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Häufig stehen sie sich gegenüber, insgesamt kann dabei systematisch keines über das andere gestellt werden. Im Falle der Verlustverrechnung wird jedoch das Periodizitätsprinzip durchbrochen und der Bedeutung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Bei Unklarheiten im Bereich der Verlustverrechnung helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht gerne weiter.

So soll das Periodizitätsprinzip gewährleisten, dass eine juristische Person stets den in einer Bemessungsperiode erzielten Gewinn versteuert. Dabei gilt es zu beachten, dass Bemessungsperiode, Steuerperiode und Geschäftsjahr für eine juristische Person zusammenfallen. Welche Erträge oder Aufwände in welche Periode einzuordnen sind, ist jedoch weniger eine Frage des DBG als vielmehr durch Bestimmungen des Rechnungslegungsrechts geregelt.

Im Sinne der Verlustverrechnung wird in Art. 67 DBG das Periodizitätsprinzip durchbrochen und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in diesem Falle Nachdruck verleiht. Der Grund dahinter ist die Ansicht, dass der Totalgewinn zwischen erstmaligem Bestehen, bis hin zur Liquidation der Unternehmung, als objektiver Massstab für die Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist. Offensichtlich kann dieser Ansicht nicht vollständig Rechnung getragen werden. Immerhin können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Der Begriff des Verlusts wird im DBG nicht näher umschrieben. Gemäss herrschender Lehre ist für die Verlustverrechnung gemäss Art. 67 DBG der Jahresendverlust der handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung, soweit keine frühere Verrechnung mit steuerbaren Gewinnen möglich war, massgebend. Der Verlustvortrag ist schlussendlich die Summe aller verrechenbaren Jahresendverlusten. Welche Verluste zuerst verrechnet werden sollen, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die herrschende Lehre und Praxis gehen aber davon aus, dass die Verrechnung in der Reihenfolge der Entstehung vorgenommen wird. Bedeutet, dass Verluste die zeitlich am weitesten zurück liegen, zuerst verrechnet werden. Die Verrechnung ist dabei einzig für zukünftige Gewinne möglich, eine Verlustverrechnung mit vergangenen Gewinnen ist unzulässig.

Mit Art. 67 Abs. 2 DBG kommt zu den sieben Jahren Verlustverrechnungsmöglichkeit noch eine ausserordentliche, zeitlich unbefristete Verlustverrechnung hinzu. So können Leistungen, die dem Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlage nach Art. 60 lit. a DBG darstellen ebenso als Verluste verrechnet werden.

Bei Fragen zum Thema der Verlustverrechnung oder Allgemein im Sinne des Spielraums des Steuerrechts, wenden Sie sich an einen unserer Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht.