Eines der wichtigsten Themen im Bereich des Unternehmenssteuerecht ist die Umstrukturierung. Ein Grossteil der Unternehmen steht irgendeinmal in ihrer Geschichte davor, ihre Rechtsform zu ändern, einen Teil des Unternehmens zu übertragen oder mit einem anderen Unternehmen sich zusammenzuschliessen. Dieser Beitrag behandelt ersteres, wobei insbesondere die Umwandlung eines Einzelunternehmens zu einer AG bzw. die steuerrechtlichen Folgen davon erläutert werden. Bei Unklarheiten im Bereich des Unternehmenssteuerrecht helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht gerne weiter.
Zulässige Umwandlungen sind aus zivilrechtlicher Sicht in Art. 54 FusG abschliessend aufgelistet. Die Umwandlung einer Einzelunternehmung ist dabei im Vergleich zu Personenunternehmen nicht aufgeführt. Entsprechend ist der direkte Weg über einen Rechtsformwechsel nicht möglich. Für die Umwandlung ist hierzu gemäss Art. 69 ff. FusG eine Vermögensübertragung nötig.
Der steuerrechtliche Begriff der Umwandlung ist nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Begriff. So werden unter dem steuerrechtlichen Begriff auch Umwandlungen subsumiert, die wie in diesem Fall über eine Vermögensübertragung oder eine Sacheinlage abgewickelt werden.
Für die Umwandlung stellt sich aus steuerrechtlicher Sicht insbesondere die Frage, ob stille Reserven im Zeitpunkt der Umwandlung aufgedeckt und realisiert werden. Im Sinne des Art. 19 DBG ist eine steuerneutrale Umwandlung möglich, wenn grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einerseits muss die Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehen, damit die stillen Reserven auch in Zukunft, bei Realisierung im Inland besteuert werden können. Andererseits müssen die bisherigen für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden.
Bei der Umwandlung von einer Einzelunternehmung zu einer AG, sowie bei den anderen Arten von Umstrukturierungen einer Unternehmung, gilt nach der Durchführung eine Sperrfrist von fünf Jahren. So werden die übertragenen stillen Reserven, trotz steuerneutraler Umwandlung besteuert, wenn Beteiligungsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Ob bereits bei der Umwandlung eine Veräusserungsabsicht bestand, ist dabei aus steuerrechtlicher Sicht irrelevant. Werden die Beteiligungsrechte zu einem Preis veräussert, der nicht über dem übertragenen Eigenkapital liegt, wird die Sperrfrist auf den Erwerber übertragen. Ebenfalls nicht verletzt wird die Sperrfrist bei einer Übertragung durch Erbgang oder Schenkung.
Eine Umstrukturierung bringt viele rechtlichen Fragen mit sich, so können gerade aus steuerrechtlicher Sicht einige Unklarheiten auftauchen. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht helfen Ihnen dabei gerne weiter.