Um der Problematik der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Unternehmensgewinnen Rechnung zu tragen, trat 2011 das Prinzip der Teilbesteuerung in Kraft. Die wirtschaftliche Doppelbelastung besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften darin, dass der erzielte Gewinn zuerst auf der Stufe der Körperschaft und anschliessend auf der Ebene der Anteilsinhaber als ausgeschüttetes Substrat, im Sinne der Einkommenssteuer erneut besteuert wird. Bei Fragen zum Prinzip der Teilbesteuerung helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht gerne weiter.
Die Teilbesteuerung für Nettogewinne aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens einer natürlichen Person bedingt eine Steuerpflicht in der Schweiz, aus persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit voraus.
Kapitalerträge wie Dividenden oder Gewinnanteile; und Kapitalgewinne, dem Gewinn aus der Veräusserung von Beteiligungsrecht, unterstehen grundsätzlich den gleichen objektiven Voraussetzungen. Einziger Unterschied besteht bezüglich der Haltedauer der Beteiligungen. So wird für Kapitalgewinne eine Mindestdauer von einem Jahr vorausgesetzt, bei Kapitalerträgen ist einzig der Realisationszeitpunkt ausschlaggebend. Keine Beteiligungsrechte und damit von der Teilbesteuerung ausgeschlossen, sind unter anderem Einkommen aus einer kollektiven Kapitaleinlagen oder auch einfache Obligationen und Darlehen.
Damit das Prinzip der Teilbesteuerung zur Anwendung kommen kann, müssen mindestens 10% des Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehalten werden. Wird diese Grenze überschritten, sind die Einkünfte noch zu 70% der Bruttoeinkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen (Art. 18b DBG) und des Nettoeinkommens aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen (Art. 20 Ibis DBG) zu besteuern. Werden die Beteiligungsanteile sowohl im Privat- als auch Geschäftsvermögen gehalten, werden jene für die Ermittlung der erforderlichen Quote von 10% zusammengelegt. Für Kapitalgewinne gilt es noch zu beachten, dass die 10% bereits ein Jahr bestehen müssen. Ein Zukauf während den letzten 12 Monaten, der die Beteiligungsrechte auf 10% aufstockt, erfüllt die Voraussetzung nicht.
Bei Unklarheiten im Bereich der Teilbesteuerung oder allgemein im Sinne der Steueroptimierung, wenden Sie sich an einen unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht.