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Die Strafbarkeit von Ehrverletzungsdelikten

Sind Sie Opfer einer Ehrverletzung geworden, können sie dagegen strafrechtlich vorgehen. Die Ehrverletzungsdelikte werden unterteilt in Tatsachenbehauptungen, reine Werturteile und gemischte Werturteile. Der nachfolgende Artikel soll Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Ehrverletzungsdelikte geben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht.

Begriffsdefinition «Ehre»

Nach dem faktischen Ehrbegriff ist die Ehre der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die Definition der Ehre nach dem normativen Ehrbegriff ist die Geltung, auf die ihr Träger Anspruch erheben darf. Der Umfang der geschützten Ehre ist beschränkt auf den menschlich-sittlichen Bereich. Der Vorwurf einer Ehrverletzung muss demnach geeignet sein, jemanden als Mensch verächtlich erscheinen zu lassen. Die Ehrverletzungsdelikte verletzen diesen Anspruch auf Ehre.

Tatsachenbehauptung

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die ehrverletzende Aussage durch einen Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann. Ob dies konkret möglich ist, kann Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld beantworten.

Reines Werturteil

Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt.

Gemischtes Werturteil

Beim gemischten Werturteil hat im Gegensatz zum reinen Werturteil die Wertung einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen.

Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)

Eine üble Nachrede liegt vor, wenn jemand gegenüber einem Dritten über das Opfer eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil äussert, das die Ehre verletzt. Es reicht, wenn das Opfer bloss zu einem unehrenhaften Verhalten oder einer anderen Tatsache, die geeignet ist, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt wird. Ein gemischtes Werturteil ist ein Werturteil mit erkennbarem Bezug zu einer Tatsachenbehauptung.

Der Täter kann sich jedoch entlasten und bleibt straflos, wenn ihm ein Entlastungsbeweis gelingt (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Dieser kann erbracht werden, wenn die Ehrverletzung der Wahrheit entspricht oder der Täter ernsthafte Gründe hatte, sie für wahr zu halten. Hat der Täter die Äusserung nur unter dem Vorwand vorgebracht oder verbreitet, um dem Opfer Böses vorzuwerfen, kann der Entlastungsbeweis nicht erbracht werden. Ob Sie zu einem Entlastungsbeweis zugelassen sind, kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen beantworten.

Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB)

Die Verleumdung ist die üble Nachrede wider besseres Wissen. Der Täter stellt eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil gegenüber einer anderen Person auf, obwohl er weiss, dass dieses nicht der Wahrheit entspricht. Ein Entlastungsbeweis ist bei der Verleumdung nicht möglich.

Beschimpfung (Art. 177 StGB)

Der Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als der üblen Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Sie kommt somit bei einer Tatsachenbehauptung, einem reinen Werturteil oder einem gemischten Werturteil gegenüber dem Rechtsgutsträger in Frage. Zudem kann eine Beschimpfung bei einem reinen Werturteil oder einem gemischten Werturteil gegenüber einer Drittperson vorliegen. Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, kann der Täter von der Strafe befreit werden (Art. 177 Abs. 3 StGB).