Unter dem Begriff der Steuerveranlagung versteht man die verpflichtende Festsetzung des Betrages der Steuerschuld im Einzelfall. Für das Verfahren kann dabei zwischen drei Formen unterschieden werden. Dies wären die Selbstveranlagung, die Amtliche Veranlagung oder das gemischte Verfahren. Bei Fragen zum Steuerveranlagungsverfahren helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht gerne weiter.
Welche Behörde für das Veranlagungsverfahren zuständig ist, unterscheidet sich je nachdem ob es sich bei der Steuer um eine Bundes-, kantonale oder kommunale Steuer handelt. Dies ergibt sich daraus, dass die Anwendung des Bundessteuerrechts grundsätzlich allein dem Eidg. Finanzdepartement und seinen Verwaltungszweigen obliegt. So ist die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) für die Erhebung der MwST, VSt und StG zuständig. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt jedoch durch die Kantone. Für die Umsetzung des kantonalen und meist auch des kommunalen Steuerrechts sind die kantonalen Steuerverwaltungen zuständig.
Gemäss dem Schweizer Steuerrecht (MWSTG 66 I,III; VStG 38 I; StG 34 I) hat sich jeder der steuerpflichtig ist, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Des Weiteren ist eine steuerpflichtige Person dazu verpflichtet, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert eine Abrechnung einzureichen und innert der Frist den Steuerbetrag einzuzahlen. Die eingereichten Abrechnungen werden dabei laufend oder periodisch von der ESTV überprüft. Wird den gesetzlichen Verpflichtungen für die Steuerveranlagung nicht nachgekommen, nimmt die ESTV eine Berichtigung vor. Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten ist sodann eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen möglich.
Hier sind keine Handlungen durch den Steuerpflichtigen notwendig, da die Steuerbehörde die Veranlagung selbst vornimmt. Diese Veranlagungsform kommt beispielsweise bei der Handänderungssteuer zum Zuge. Jene ist eine Rechtsverkehrssteuer, welche beim Übergang von dinglichen Rechten an einem Grundstück auf eine andere Person erhoben wird. Die genaue Umsetzung ist den Kantonen überlassen und entsprechend nicht schweizweit einheitlich geregelt.
Die Form der gemischten Veranlagung kommt bei der Einkommenssteuer, Vermögenssteuer, Gewinnsteuer und der Kapitalsteuer zum Zuge. Jene werden i.d.R. in einem einzigen Verfahren durch die kantonale Steuerbehörde veranlagt. Jede steuerpflichtige Person hat nach den allgemeinen Anforderungen, periodisch eine Steuererklärung einzureichen. Das Formular für die Steuererklärung muss dabei wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt werden. Die anschliessende Kontrolle der Steuererklärung auf ihre Richtigkeit ist Sache der Steuerverwaltung, Steuerpflichtige sind aber auch in diesem Stadium zur Mitwirkung verpflichtet. Ist die Überprüfung abgeschlossen, stellt die prüfende Verwaltungsbehörde der Veranlagungsbehörde einen Antrag oder setzt die Steuerberechnungsgrundlage und den daraus resultierenden Steuerbetrag selbst fest. Werden von der Steuererklärung Abweichungen gemacht, sind sie spätestens mit der Veranlagungsverfügung bekannt zu geben. Verletzt der Steuerpflichtige trotz Mahnung die Verfahrenspflichten, wird auch hier eine Ermessenveranlagung vorgenommen. Ein weiterer Grund hierfür ergibt sich aus dem Mangel an zuverlässigen Unterlagen, was die einwandfreie Ermittlung der Steuerfaktoren verhindert. Die Steuerbehörden greift für die Ermessenveranlagung auf Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen zurück.
Bei Fragen zum Steuerveranlagungsverfahren wenden Sie sich an einen unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht.