Mit zunehmender Beliebtheit von Kryptowährungen stellt sich die Frage nach der steuerrechtlichen Behandlung. Jedoch sind Kryptowährungen in der Schweiz weder gesetzliches Zahlungsmittel noch als Wertpapiere oder Guthaben zu verbuchen. Somit stellt sich für die Steuererhebung zunächst die Frage nach der buchhalterischen Betrachtung von Kryptowährungen. Bei Fragen zur steuerrechtlichen Betrachtung von Kryptowährungen, wenden Sie sich an einen unserer Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht.
Unter den verschiedenen Kryptowährungen gibt es einige Unterschiede zu beachten, für die vorliegende Betrachtung wird jedoch explizit auf die erste und bedeutendste Kryptowährung, den Bitcoin Bezug genommen.
Die Bilanzierung eines Vermögenswerts fordert zunächst die Aktivierungsfähigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass auf den Vermögenswert verfügt werden kann, aufgrund eines vergangenen Ereignisses, ein wahrscheinlicher Mittelzufluss, sowie die Möglichkeit einer verlässlichen Wertschätzung. Das vergangene Ereignis ergibt sich beim Bitcoin entweder durch den Kauf oder durch sog. Mining. Die Verfügung darüber ist auch gegeben, durch den Private Key. Der Mittelzufluss ist ebenfalls bei Bitcoins gegeben, da sie als Zahlungsmittel dienen oder wieder in Fiat Geld umgetauscht werden können. Zu guter Letzt qualifiziert sich der aktive Markt für Bitcoins als verlässliche Wertangabe für die digitale Währung. Folglich sind Bitcoins zu aktivieren, welche Bilanzierungsposition geeignet ist, hängt wiederum vom Verwendungszweck ab.
Eine der naheliegendsten Positionen, die der flüssigen Mittel, erscheint jedoch nicht sachgerecht. Darunter werden etwa Kassenbestände, Post- oder Bankguthaben subsumiert. Implizit handelt es sich hierbei um gesetzliche Zahlungsmittel. Der Bitcoin wurde zwar bereits in der Zentralafrikanischen Republik und in El Salvador anerkannt. Jedoch werden aktuell einige ökonomische Währungseigenschaften, wie bspw. durch die zu hohe Volatilität, nicht erfüllt.
Kryptowährungen wie Bitcoin stellen im rechtlichen Sinne keine Wertpapiere dar. Der bilanzielle Begriff der Wertschriften ist jedoch nicht kongruent und umfasst weitaus mehr. So werden neben den Wertpapieren auch andere Vermögenswerte wie Beteiligungsrechte ohne Wertpapiercharakter oder auch Gold und andere Edelmetalle zusammen ausgewiesen. Die Bilanzierungsposition der Wertschriften ist entsprechend angemessen. Eine Unterscheidung wird aber noch für die Halteintention vorgenommen. So gehören Bitcoins mit kurzer Halteintention zum Umlaufvermögen oder zu den kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs, bei einer langen Halteintention zum Anlagevermögen.
Werden Bitcoins im Rahmen einer operativen Geschäftstätigkeit gehalten, fällt die Position der Wertschriften dahin. So gehören neben üblichen Bestandteilen wie Rohstoffe oder Fertigfabrikate auch andere Aktiven, die für das operative Geschäft bestimmt sind zu den Vorräten. Entsprechend ist eine Bilanzierung in dieser Position dann sachgerecht, wenn in wesentlichem Umfang mit Bitcoins Handel betrieben wird.
Immaterielle Werte des Anlagevermögens beinhalten identifizierbare, nicht-monetäre Aktiven ohne physische Substanz wie Patente, Lizenzen oder Konzessionen. An sich erfüllen Bitcoins mit langer Halteintentionen diese Kriterien. Jedoch folgt die Kryptowährung eher dem Charakter von Wertschriften, weshalb die Bilanzierung in dieser Position zu bevorzugen ist. Vereinzelt kann jedoch eine Bilanzierung bei den Immateriellen Werten sinnvoll sein.
Welche Bewertungsmethode für Bitcoins anzuwenden ist, hängt von der jeweiligen Bilanzierungsposition ab.
werden Bitcoins als Wertschriften bilanziert, gibt es für die Bewertung zwei Möglichkeiten. Einerseits nach den Anschaffungskosten/Niederstwerten oder andererseits nach Börsenkursen bzw. zu beobachtbaren Marktpreisen. Für letzteres kann bspw. auf die Bewertung der ESTV, welche für einige Kryptowährungen massgebende Werte für die Vermögenssteuer publiziert, abgestellt werden.
Für die Bewertung von Bitcoins, in der Bilanzierungsposition der Vorräte, gibt es zwei Möglichkeiten. Einerseits kann die Bewertung auf Basis von Anschaffungskosten oder tieferem Marktwert erfolgen. Der tiefere Marktwert ist dabei gemäss Ausführung zu den Wertschriften zu bestimmen. Für die Bestimmung der Anschaffungskosten kann bspw. die First-in-first-out Methode herangezogen werden. Andererseits können Vorräte auch i.S. von Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen bewertet werden.
Bitcoins, welche als Immaterielle Werte ausgewiesen werden, ergeben ebenfalls ein Wahlrecht aus zwei Möglichkeiten. Die Bewertung kann zum einen nach den Anschaffungskosten/Niederstwerten erfolgen. Kryptowährungen unterliegen keinen alters- oder nutzungsbedingten Wertverlusten, deswegen sind auch keine entsprechenden Abschreibungen zu tätigen. Jedoch sind Wertberichtigungen durch anderweitige Verluste zu beachten. Jene sind gegeben, wenn der Marktwert unter den Anschaffungs- oder bisherigen Wert fällt. Die Bestimmung des Marktpreises erfolgt gemäss den Ausführungen zu den Wertschriften. Zum anderen können auch Bitcoins als immaterielle Werte gemäss Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis bewertet werden.
Für die Bewertung nach dem beobachtbaren Marktpreis ist in jedem Fall die Bildung von einer Schwankungsreserve möglich und zu prüfen.
Die buchhalterische Behandlung von Bitcoins bringt immer noch viele Möglichkeiten und teilweise Unsicherheiten mit sich, bei Fragen helfen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht gerne weiter.