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Die Gewinnsteuer

Was als Steuerobjekt im Sinne der Gewinnsteuer gilt, wird in Art. 57 ff. DBG für die direkte Bundessteuer und in Art. 24 Abs.1 StHG für die kantonale Steuer geregelt. So ist für die Gewinnsteuer der Reingewinn eines Unternehmens massgeblich. Bei Fragen zur Gewinnsteuer wenden Sie sich an einen unserer Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht.

Als Steuerperiode gilt für die Gewinnsteuer das Geschäftsjahr. Dies entspringt dem Periodizitätsprinzip. So soll die Besteuerung in jener Periode erfolgen, in welcher der Gewinn wirtschaftlich erzielt wird.

Für die Bestimmung des Reingewinns sieht Art. 58 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 StHG eine Reihe an allgemeinen Bestimmungen vor. So gilt entsprechend dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz die handelsrechtliche Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, als Grundlage. Der nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Reingewinn wird dann anschliessend noch nach steuerrechtlichen Korrekturen bereinigt. So müssen unteranderem, Aufwendungen, die nicht zur Deckung des geschäftsmässig begründenden Aufwands dienen, dazugerechnet werden. Dies sind bspw. Kosten für die Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens oder auch Einlagen in die Reserve. Dem gegenüber sieht Art. 59 DBG bzw. Art. 25 StHG eine Generalklausel vor, wonach alle Aufwände steuerlich abzugsfähig sind, die geschäftsmässig begründet sind. Darunter fallen auch die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuer, nicht aber Steuereinbussen.

Von der Gewinnsteuer ausgenommen werden erfolgsneutrale Vorgänge. Dies sind insbesondere Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu. Grundsätzlich ist alles, was Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft leistet eine Kapitaleinlage. Da jene Leistungen steuerneutral sind, ist eine Differenzierung zu Ertragsbeeinflussenden Vermögenszugängen von zentraler Bedeutung. Für die Unterscheidung kann hierfür grundsätzlich auf die Erfolgswirksamkeit abgestellt werden.

Des Weiteren sind für Abschreibungen die Unterschiede zwischen dem Handelsrecht und dem Steuerrecht zu beachten. Entsprechend dem Handelsrecht gelten Höchstbewertungsvorschriften, welche die Bildung von stillen Reserven erlauben. Dem gegenüber gelten im Steuerrecht Mindestbewertungsvorschriften, welche nur beschränkt die Bildung von stillen Reserven erlauben. Folglich ist für die Steuererhebung die Realisierung von stillen Reserven zu beachten. Stille Reserven liegen immer dann vor, wenn entweder Aktiven einen höheren oder Passiven einen tieferen Verkehrswert aufweisen als den steuerlich massgebenden Buchwert. Werden die stillen Reserven bspw. durch Verkauf einer Maschine die einen zu tiefen Buchwert aufweist, realisiert, ergibt dies einen steuerbaren Kapitalgewinn. Im Zusammenhang mit stillen Reserven sind noch Bestimmungen zu den Ersatzbeschaffungen zu beachten, jene ermöglichen unter bestimmten Umständen eine Übertragung von stillen Reserven.

Zuletzt, sind noch in einigen Fällen Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung zulässig. Dies sind unter anderem im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist oder Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind. Fällt die Begründung für die Rückstellung dahin, sind sie wieder dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen.

Schlussendlich unterliegen Bilanz und Erfolgsrechnung in jedem Fall der Überprüfung durch die Steuerbehörde. Bei Fragen zum Unternehmenssteuerrecht oder explizit der Gewinnsteuer, helfen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte für Steuerrecht gerne weiter.