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Die Erhebung der Mehrwertsteuer

Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um die wichtigste Einnahmequelle des Bundes. Die Mehrwertsteuer zielt dabei grundsätzlich auf die Belastung von Privatpersonen ab und ist eine ausschliessliche Bundessteuer. Welcher Steuersatz anzuwenden ist, hängt von dem Steuerobjekt ab. So gilt seit 2018 ein Normalsatz von 7,7%, ein reduzierter Satz von 2,5% für bspw. Leitungswasser, Nahrungsmittel oder Medikamente und ein Sondersatz von 3,7% für Beherbergungen. Bei Fragen zur Mehrwertsteuer wenden Sie sich an einen unserer Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht.

Steuerobjekt

Die Mehrwertsteuer ist als Nettoallphasensteuer ausgestaltet, entsprechend wird sie auf allen Stufen der Wertschöpfungskette erhoben, wobei die Vorbelastungen angerechnet werden (Vorsteuerabzug). So muss grundsätzlich auf jeder Leistungsstufe lediglich die Steuer auf die letzte Leistung in der Wertschöpfung bezahlt werden. Welche Mittelflüsse von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, wird unter anderem in Art. 18 MWSTG aufgelistet. So gelten bspw. Subventionen, Spenden oder auch Dividenden mangels Leistung nicht als Entgelt und damit auch nicht als Mehrwertsteuerpflichtig. Des Weiteren werden i.S. des Art. 21 MWSTG auch Leistungen von der Steuer ausgenommen, dazu zählen etwa Spitalbehandlungen oder einige kulturelle Dienstleistungen. Schlussendlich ergibt sich auch gemäss dem Bestimmungslandprinzip einen Ausschluss von der Mehrwertsteuerpflicht bei Leistungen, die für den Export bestimmt sind. So kann aber auch auf eine Befreiung der von der Steuerpflicht verzichtet werden.

Steuersubjekt

Die Mehrwertsteuer kann in drei (Teil-)Steuern unterteilt werden. Erstens die Inlandsteuer, welche sich auf das Betreiben eines Unternehmens. Dabei ist unerheblich welche Rechtsform gewählt wurde, welchen Zweck verfolgt oder ob das Unternehmen einen Gewinn erzielt. Massgebend ist hierbei einzig das Erscheinen nach Aussen. Zweitens die Bezugssteuer die vor allem für Dienstleistung von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind, der Ort der Leistung jedoch im Inland liegt, erhoben wird. Und als Drittes noch die Einfuhrsteuer welche eine subjektive Zollzahlungspflicht für den Import von Gegenständen begründet.

Befreiung der Steuerpflicht

Die Subjektive Steuerpflicht ist nicht an eine Umsatzgrenze gebunden, aber eine automatische Befreiung bei Unterschreiten von bestimmten Werten. So wird unter anderem von der Steuerpflicht befreit, wer innerhalb eines Jahres weniger als 100'000 CHF Umsatz weltweit generiert. Zur Nutzung des Vorsteuerabzuges kann auch auf die Steuerbefreiung verzichtet werden.

Die Mehrwertsteuer ergibt einige Spielräume für Unternehmen gerade durch die Möglichkeit der freiwilligen Versteuerung oder Besteuerung von Leistungen bzw. Unternehmen. Bei Unklarheiten helfen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht gerne weiter.