Für den gültigen Abschluss und das Bestehen einer Ehe müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Sind diese nicht gegeben, kann die Ehe für ungültig erklärt werden oder sie ist bei besonders schwerwiegenden Mängeln sogar nichtig.
Bei wenig schwerwiegenden Mängeln, ist die Ehe zwar wirksam, aber ungültig. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch zählt die Gründe, in denen Eheungültigkeit eintritt, abschliessend auf. Liegen also andere als die genannten Mängel vor, führen diese nicht zur Eheungültigkeit. Es wird unterschieden zwischen unbefristeter und befristeter Ungültigkeit. Unbefristete Ungültigkeit tritt ein, wenn einer der Ehegatten im Moment der Eheschliessung bereits verheiratet ist und diese Ehe nicht vorgängig aufgelöst wurde oder wenn einer der Gatten zum Zeitpunkt des Eheschlusses nicht urteilsfähig war und es seither auch nicht wieder wurde. Die Ehe ist ebenfalls ungültig, wenn die Ehegatten Geschwister oder Halbgeschwister sind, sowie wenn sie in gerader Linie miteinander verwandt sind. Wird die Ehe geschlossen, um gesetzliche Regeln im Bereich der Zulassung und dem Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, ist diese ebenfalls nicht gültig. Ein weiterer Grund ist der unfreiwillige Eheschluss, sowie wenn einer der Ehegatten noch nicht volljährig ist, ausser es stehen der Ungültigkeitserklärung der Ehe überwiegende Interessen entgegen. Die Ungültigkeit der Ehe kann durch Klage geltend gemacht werden. Aktivlegitimiert ist jedermann der ein Interesse daran hat und eine solche Klage ist jederzeit möglich. Bei Verdacht auf Vorliegen von obengenannten Gründen wird die Ungültigkeit auch von Amtes wegen verfolgt.
Ein Grund, der zu einer befristeten Ungültigkeit der Ehe führt, ist die vorübergehende Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten. Wurde die Ehe aus einem Irrtum eingegangen, der die Ehe selbst oder die Trauung mit dem spezifischen Ehegatten betrifft oder wurde der klagende Ehegatte über wesentliche persönliche Eigenschaften des Partners absichtlich getäuscht, ist die Ehe ebenfalls befristet ungültig. Bei Vorliegen eines eben genannten Grundes muss die Klage gemäss der absoluten Frist innert fünf Jahren seit der Eheschliessung eingereicht werden. Die relative Frist beträgt sechs Monate seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder Wegfall der Drohung.
Die Wirkungen einer Ungültigkeitserklärung treten ein, sobald das Gericht diese ausgesprochen hat (Art. 109 Abs. 1 ZGB). Demnach treten sie ex nunc ein. Es besteht bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine gültige Ehe.
Bei Vorliegen von besonders schwerwiegenden Mängeln ist die Ehe nicht ungültig, sondern nichtig. Der Eheschluss ist in diesen Fällen unwirksam. Mängel, die zur Nichtigkeit einer Ehe führen, sind nicht im Gesetz geregelt, allerdings haben Lehre und Praxis einige Fälle anerkannt. Dazu gehören das Fehlen der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, das Fehlen einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, sowie ein fehlender Ehewille.
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