Was in der Schweiz unter Glücksspiel subsumiert werden kann, wird im Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) geregelt. So sind Geldspiele im Sinne von Art. 3 BGS, Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Dieser Definition folgend gehören dazu nicht nur Glücks-, sondern auch Geschicklichkeitsspiele. Daneben wird unterschieden zwischen Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspielen, Gross- und Kleinspielen, sowie Spielbankspielen. Die Steuergesetze sehen hier jedoch eine etwas differenzierte Unterscheidung. So wird in diesem Fall zwischen Spielbankenspiele in Spielbanken, Grossspiele bzw. Online-Spielbankenspiele, Kleinspiele und zur Förderung dienende Lotterien bzw. Geschicklichkeitsspiele unterschieden. Bei Fragen zur Besteuerung von Glücksspielen helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht gerne weiter.
Unter Spielbankenspiele versteht das BGS klassische Casino Spiele, wie den Tischspielen Roulette oder Poker, aber auch automatisierte Geldspiele wie z.B. «einarmige Banditen». Lizenzierte Spielbanken können zwar unter anderem auch Sportwetten abschliessen, jene zählen jedoch, trotz Lokalität, nicht zu den Spielbankspielen. Gewinne bei Spielbankspielen sind weder der direkten noch der kantonalen Steuer unterworfen, soweit sie nicht einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entspringen. Abzüge von Einsätzen sind dabei aufgrund der Steuerfreiheit nicht erlaubt. Für Gewinne aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt eine Steuerpflicht im Sinne der Einkommenssteuer und der Verrechnungssteuer. Hierbei gilt ein Abzug von 5% für die Einsatzkosten, jedoch höchstens zu 5'000 CHF.
Online-Spielbankenspiele sind erst seit der Einführung des BGS im Jahre 2019 überhaupt erlaubt. Davor waren die Gewinne daraus vollständig der Besteuerung unterworfen. Seither gibt es einen Steuerfreibetrag von 1 Mio. CHF. Besteuert werden erst Gewinne die darüber hinaus gehen. Zusätzlich gibt es einen Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn für die Einsatzkosten bis zu 25'000 CHF pro Steuerjahr. Die Kantone können jedoch einen davon abweichenden Höchstbetrag festlegen. Der Gewinn, der über 1 Mio. hinausgeht, unterliegt neben der Einkommenssteuer auch der Verrechnungssteuer. Eine abweichende Regelung für selbstständig Erwerbstätige hat der Gesetzgeber in diesem Fall nicht vorgesehen.
Unter dem Begriff der Grossspiele versteht man im Sinne des BGS: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, wenn sie für mind. 1'000 Personen offenstehen und automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Lotterien und Sportwetten sind dabei in der Schweiz lediglich Swisslos und Loterie Romande vorbehalten. Bei Gewinnen aus Grossspielen gibt es wie bei Online-Spielbankenspielen einen Freibetrag von 1 Mio. CHF. Für den übersteigenden Betrag können Abzüge für die Einsatzkosten im Umfang von 5%, höchstens jedoch 5'000 CHF pro Gewinn geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um einen Pauschalbetrag, bei welchem die Kantone einen davon abweichenden Höchstbetrag festsetzen können. Für die Verrechnungssteuer gilt das gleiche wie bei Online-Spielbankenspiele.
Als Kleinspiele gelten Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere mit einer begrenzten Teilnehmerzahl, die weder automatisiert noch interkantonal oder online durchgeführt werden. Klassisches Beispiel hierfür ist die Tombola. Gewinne aus Kleinspielen sind vollumfänglich von der Steuer befreit, Abzüge sind entsprechend nicht möglich.
Unter Verkaufsförderungsspiele werden Lotterien und Geschicklichkeitsspiele subsumiert, die der Verkaufsförderung dienen. Jene fallen nicht unter die Bestimmungen des BGS und bilden eine eigene Kategorie der Besteuerung. Knüpft die Teilnahme an den Kauf eines Produktes zum Marktpreis gibt es einen Freibetrag von 1'000 CHF und einen anschliessenden Abzug zu 5%, jedoch höchstens zu 5'000 CHF. Ersteres gilt auch wenn eine zusätzliche Möglichkeit der Gratisteilnahme besteht. Werden die 1'000 CHF Gewinn überstiegen, unterliegt dieser Betrag ebenfalls der Verrechnungssteuer. Weiter zählen hierzu auch Mediengewinnspiele, bei welchen die Teilnahme gegen einen geldwerten Einsatz, einen Rechtsgeschäftsabschluss oder als Gratisteilnahme mit gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen gegeben ist. Bei ausschliesslicher Gratisteilnahme sind die Bestimmungen des BGS von vorneherein nicht anwendbar. Dies führt dazu, dass bei diesen Spielen die Regelungen für die Einkommenssteuer bei Glücksspielen nicht anwendbar sind. Die Gewinne sind hierbei nach der Generaleinkommensklausel zu besteuern. Eine Verrechnungssteuer wird nicht geschuldet.
Daneben gilt es zu beachten, dass auch E-Sports, je nach Spiel in den Bereich der Geschicklichkeitsspiele fallen kann.
Bei Unklarheiten im Bereich der Besteuerung von Glücksspielen stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht gerne zur Verfügung.