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Der räumliche und persönliche Geltungsbereich des schweizerischen Strafgesetzbuches

Der Geltungsbereich regelt, wer der schweizerischen Strafhoheit unterliegt.

Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB)

Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB sind alle Menschen dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, die in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begehen. In der Schweiz bedeutet, das Gebiet der Schweiz inklusive des Raums über und unter der Erdoberfläche. Ausserdem besagt das Flaggenprinzip, dass unter das StGB auch Taten fallen, die auf einem Schiff oder Flugzeug begangen wurden, das die Schweizer Flagge führt (Art. 4 Abs. 2-4 SSG und Art. 97 ff. LFG). Bei der Beurteilung, ob Sie gemäss Territorialitätsprinzip dem StGB unterworfen sind oder nicht, kann Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld beantworten.

Ubiquitätsprinzip

Laut dem Ubiquitätsprinzip gilt ein Verbrechen oder Vergehen als dort begangen, wo der Täter die Tat ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Art. 8 Abs. 1 StGB). Nähere Ausführungen zum pflichtwidrigen Untätig bleiben und dem Versuch können Ihnen Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen geben. Ein und dieselbe Straftat kann somit an mehreren Orten begangen worden sein. Bereits im Ausland verbüsste Strafen werden dem Täter bei der Schweizer Beurteilung und dem Strafvollzug angerechnet (Art. 3 Abs. 2 StGB). Wenn die Schweiz zuvor um Strafverfolgung ersucht hat, schliessen ein endgültiger Freispruch, Vollzug, Erlass oder die Verjährung eine erneute Verfolgung in der Schweiz grundsätzlich aus (Art. 3 Abs. 3 StGB). Hat der Verurteilte die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, wird die nicht vollzogene Rechtstrafe in der Schweiz vollzogen (Art. 3 Abs. 4 StGB).

Staatsschutzprinzip (Art. 4 StGB)

Auch dem StGB unterworfen sind Leute, die im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung begangen haben (Art. 4 Abs. 1 StGB).

Universalitätsprinzip (Art. 5 und 6 StGB)

Begeht jemand im Ausland (Sexual-)Straftaten gegen Minderjährige und befindet sich in der Schweiz, wird er nach Schweizer Gesetz bestraft (Art. 5 Abs. 1 StGB). Das gleiche gilt bei im Ausland begangenen Verbrechen oder Vergehen, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat (Art. 6 Abs. 1 StGB).

Stellvertretende Strafrechtspflege (Art. 7 StGB)

Art. 7 StGB kommt zur Anwendung bei im Ausland begangenen Verbrechen oder Vergehen, bei denen die Voraussetzungen von Art. 4, 5 und 6 StGB nicht erfüllt sind, die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (lit. a), der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird (lit. b) und wenn nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (lit. c).

Bestehen Unklarheiten, nach welchem Gesetz Sie konkret bestraft werden, wenden Sie sich an die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen.

Persönliche Geltung

Grundsätzlich gilt das StGB für sämtliche Personen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB ist das schweizerische Strafgesetzbuch nicht anwendbar auf Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen. Personen, die zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr alt sind, fallen unter das Jugendstrafgesetz (Art. 9 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 3 JStG). Vor dem 10. Lebensjahr ist man strafunmündig.