Regelmässig spielen Journalisten in Kriminalfilmen eine wichtige Rolle für die Aufklärung von Straftaten. Für die Polizei stellt sich die Zusammenarbeit dabei aber meist schwierig dar. So sind die Polizei und Staatsanwaltschaft darauf angewiesen mehr Details über den Tathergang von den Informationsquellen herauszufinden. Demgegenüber verweisen Journalisten oftmals auf ihren Quellenschutz, um ihre Informanten geheim zu halten. Da zwischen Film und Realität meist eine deutliche Diskrepanz liegt, stellt sich die Frage, inwiefern Informanten im Schweizer Strafrecht wirklich geschützt werden. Bei Fragen zum Medienstrafrecht helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in St.Gallen, Zürich oder Frauenfeld gerne weiter.
Im Zentrum des Medienstrafrechts steht das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten, die sich beruflich mit periodisch erscheinenden Medien befassen. So dürfen in diesem Bereich weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen für die Suche des Autoren selbst oder dessen Informationsquellen verhängt werden. Hauptargument dafür ist das öffentliche Interesse des, für die Demokratie fundamentalen, Informationsflusses und damit schlussendlich die Informationsfreiheit. Insbesondere für kontroverse Angelegenheiten ist ein möglichst umfassender Informationsfluss wichtig, würde jedoch erheblich eingeschränkt werden, wenn Informanten Repressionen durch Justiz oder Gesellschaft fürchten müssten.
Wie bereits der Wortlaut von Art. 28a StGB vermuten lässt, gilt der Quellenschutz nicht universell für Medienschaffende. So muss das Medium unter anderem periodisch erscheinen, bedeutet grundsätzlich mindestens viermal pro Jahr oder dass sich die Informationen auf den redaktionellen Teil des Mediums beziehen müssen. Der Begriff der Information ist dabei weit zu verstehen, denn er beschränkt sich nicht nur auf politische oder wirtschaftliche Themen und verweist ebenso auf Tatsachen wie Meinungen. Neben den Voraussetzungen des Quellenschutzes, kann der Richter in bestimmten Fällen den Grundsatz weiter einschränken. So enthält Art. 28a Abs. 2 StGB einen umfangreichen Katalog an Konstellationen von meist schweren Verbrechen, die für eine Einschränkung sprechen. Damit der Quellenschutz aufgehoben werden kann, muss jedoch zuerst eine Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Verbrechensbekämpfung gemacht werden. Für die Aufhebung des Quellenschutzes durch den Richter spricht, wenn Personen unmittelbar mit Leib oder Leben bedroht sind oder eine schwere Straftat gemäss Katalog nicht aufgeklärt oder der Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
Alles in allem stellt sich der Quellenschutz in der Schweiz deutlich weniger umfassend dar als in Filmen regelmässig dargestellt. Ob der Quellenschutz schlussendlich greift, muss jedoch im Einzelfall bestimmt werden. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an einen unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in Zürich, St.Gallen oder Frauenfeld.