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Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Grundsätzlich gilt in der Schweiz das Prinzip der Kündigungsfreiheit, jener wird jedoch durch eine Anzahl an Vorschriften in sachlicher (Art. 336-336b OR) und zeitlicher (Art. 336c-336d OR) Hinsicht eingeschränkt. Der sachliche Kündigungsschutz ist theoretisch für den Vertragsschutz beider Seiten gedacht. Sind sich die Parteien hingegen einig, ist jederzeit, durch die Vertragsfreiheit ein Aufhebungsvertrag zulässig. Dieser darf jedoch nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes beabsichtigt sein. Weiter setzt der Kündigungsschutz einen rechtswirksamen Vertrag voraus. Folglich kommt bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Rechtsmangels der Kündigungsschutz nicht zur Anwendung. Bei Fragen zum Kündigungsschutz wenden Sie sich an einen unserer Anwältinnen und Anwälten für Arbeitsrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld.

Der sachliche Kündigungsschutz

Der sachliche Kündigungsschutz ist im Schweizer Arbeitsrecht auf missbräuchliche Kündigungen beschränkt. Zudem wird auch in diesem Fall das Arbeitsverhältnis beendet, es muss lediglich der anderen Partei eine Entschädigung bezahlt werden. Für die Evaluierung von missbräuchlichen Kündigungen enthält Art. 336 OR enthält eine nicht abschliessende Liste von Missbrauchsgründen. Darunter fällt unter anderem die Kündigung wegen persönlicher Eigenschaften, was auch als Diskriminierungskündigung verstanden werden kann. Andere Gründe sind bspw. die Kündigung wegen der Ausübung von verfassungsmässigen Rechten oder die Kündigung zwecks Vereitelung der Entstehung von Ansprüchen.

Der zeitliche Kündigungsschutz

Damit der zeitliche Kündigungsschutz zur Anwendung kommt, muss einerseits die Probezeit abgelaufen sein und eine Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vorliegen. Andererseits muss ein besonderer Schutztatbestand hinzutreten, wofür das Gesetz vier Möglichkeiten auflistet. Der erste Schutztatbestand bezieht sich auf Kündigungen, welche während dem Militär-, Schutz- oder Zivildienst und vier Wochen zuvor und danach ausgesprochen werden. Der zweite ist für Fälle von Krankheit oder Unfall. So gilt ein Kündigungsschutz für Arbeitsnehmende, die wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sind. Für die Dauer der Sperrfrist ist diesbezüglich die bisherige Anstellungsdauer ausschlaggebend. Drittens gilt ein Kündigungsschutz für die Dauer der Schwangerschaft und die darauffolgenden 16 Wochen. Die vierte und letzte Möglichkeit gilt für eine, von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland, an der, mit Zustimmung des Arbeitgebers oder Arbeitgeberin teilgenommen wird. Anders, als beim sachlichen Kündigungsschutz ist eine Kündigung während einer der aufgezählten Sperrfristen nichtig. Entsprechend dauert das Arbeitsverhältnis fort und endet auch nicht automatisch am nächstzulässigen Termin, weshalb zu diesem Zeitpunkt eine erneute Kündigung zu erfolgen hat. Ein weiterer Aspekt des zeitlichen Kündigungsschutzes ist, dass Kündigungsfristen von Kündigungen, die vor der Sperrfrist erfolgten, unterbrochen werden.

Kündigungsschutz Arbeitsrecht

Bei Unklarheiten im Bereich des Kündigungsschutzes oder anderweitigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht helfen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Zürich, St.Gallen oder Frauenfeld gerne weiter.