- eine kurze sachenrechtliche Einführung -
Das Sachenrecht unterscheidet den Besitz und das Eigentum als zwei unterschiedliche rechtliche Konzepte. Was im alltäglichen Sprachgebrauch als Synonyme verwendet wird, hat rechtlich bedeutende Unterschiede. Wird Ihnen beispielsweise ein gemietetes Auto gestohlen, wer ist dann der Besitzer und wer der Eigentümer? Nach diesem kurzen Blogpost können Sie diese Frage beantworten. Gehen Ihre Fragen aber über eine simple Begriffserklärung hinaus, stehen Ihnen Anwälte und Anwältinnen für Sachenrecht in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen zur Verfügung.
Gemäss Art. 919 Abs. 1 ist Besitzer, wer «die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat». Dies besteht aus zwei konstitutiven Elementen, der tatsächlichen Gewalt und dem Willen zur Sachherrschaft. Die tatsächliche Gewalt gilt dann als zu bejahen, wenn eine von aussen wahrnehmbare Subjekt-Objekt-Beziehung zwischen dem Besitzer und der Sache besteht. Der Wille hingegen trifft auf innere, subjektive Elemente ab. Der Besitzer muss auch tatsächlichen Willen zur Sachherrschaft haben. Dabei ist der Besitz, anders als das Eigentum, kein Recht, sondern eine Tatsache. Das bedeutet, dass der Besitzer kein rechtliches Eigentum an der Sache haben muss, sondern dass er lediglich eine Sachherrschaft ausüben muss. Demnach ist der Mieter einer Wohnung nicht Eigentümer, sondern Besitzer der Wohnung. Schliesslich übt er tatsächliche Gewalt über die vier Wände, in denen er lebt, aus und er hat den Willen diese Sachherrschaft auch tatsächlich auszuüben. Sind Sie unsicher, ob Sie Besitzer, Mitbesitzer oder gar Eigentümer einer Sache sind? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld widmen sich Ihren Fragen gerne.
Wie im vorhergehenden Abschnitt erwähnt, handelt es sich beim Eigentum um ein Recht. Dieses Entsteht durch ein Verpflichtungsgeschäft, welches obligatorischer oder vertraglicher Natur sein kann (beispielsweise ein Kaufvertrag). Sachenrechtlich relevant ist dann das Verfügungsgeschäft, welches den Erwerbsakt meint. Bei Fahrnis ist hier die Übergabe des Objekts gemeint und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch. Der Eigentümer ist aber nicht immer Besitzer der Sache, die ihm gehört. So kann der Eigentümer einer Wohnung diese beispielsweise an einen Mieter vermieten. Der Eigentümer wird dadurch gemäss Art. 920 Abs. 2 ZGB zu einem mittelbaren selbstständigen Besitzer, während der Mieter ein unmittelbarer unselbstständiger Besitzer wird. Der Mieter hat nun Sachherrschaft über das Eigentum des Vermieters. Bei diesem wird die Sachherrschaft durch einen Fremdbesitzerwillen substituiert. Dieser besteht nur so lange, dass der Mieter auch weiss, dass er lediglich Mieter und nicht Besitzer der Wohnung ist. Wäre dies nicht der Fall, so handelt es sich um eine Ersitzung. Fragen im Bereich des Mietrechts können Ihnen Anwälte und Anwältinnen mit Spezialisierung in Mietrecht in der Schweiz gerne beantworten.
In unserem Einleitungsfall wird Ihnen ein Auto gestohlen, welches Sie gemietet haben. Dabei ist die Agentur, welche Ihnen das Auto vermietet hat, der mittelbare, selbstständige Besitzer des Autos. Vor dem Diebstahl waren Sie der unmittelbare, unselbstständige Besitzer des gemieteten Wagens. Nun nach Einsatz der verbotenen Eigenmacht des Diebes ist das Auto nicht mehr in Ihrem Besitz, sondern im Besitz des Diebes. Durch den Diebstahl wird er nun nichtberechtigter Besitzer des Autos. Wurde Ihnen etwas gestohlen? Eine Anwältin oder ein Anwalt in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld unterstützt Sie gerne.