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Das Verhältnis vom Völkerrecht zum Landesrecht in der Schweiz

Das Völkerrecht beinhaltet alle rechtsverbindlichen Regeln, die auf internationaler Ebene gelten. Insbesondere hat das Völkerrecht eine ordnende Funktion zwischen den Völkerrechtssubjekten auf der Grundlage der Gleichrangigkeit. Eine der wohl bedeutendsten positivrechtliche Rechtsquellen sind die Charta der Vereinigten Nationen.

Eine völkerrechtliche Norm erlangt in der Schweiz geltende Rechtskraft, wenn diese angenommen wurde. Mit der Annahme wird die Bestimmung Bestandteil der in der Schweiz geltenden Normen. Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung schreibt dem Bund und den Kantonen vor, das Völkerrecht zu beachten. Somit hat das Völkerrecht grundsätzlich Vorrang vor dem Landesrecht. Ein absoluter Vorrang des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht wird jedoch abgelehnt.

In Bezug auf die unmittelbare beziehungsweise die mittelbare Anwendbarkeit der völkerrechtlichen Bestimmungen kann zwischen dem monistischen und dem dualistischen System differenziert werden. In der Schweiz erlangt eine völkerrechtliche Norm rechtliche Geltung, sobald die Schweiz diese Norm angenommen hat. Dabei handelt es sich um das monistische System. Im Vergleich dazu wird beim dualistischen System ein weiterer Rechtsakt verlangt, welcher die völkerrechtliche Norm in das innerstaatliche Recht transferiert. Das kann beispielsweise sein, dass die rechtliche Norm zuerst in die eigene Landessprache umgeschrieben werden muss. In der Schweiz ist ein solcher Akt nicht notwendig und die betreffende Norm erlangt innerstaatliche Geltung, sobald die Genehmigungsverfahren vollends abgeschlossen sind.

Trotzdem ist in der Schweiz nicht jede völkerrechtliche Norm unmittelbar anwendbar. Ob eine Bestimmung unmittelbar Rechte und Pflichten begründen kann, hängt von den Kriterien ab, welche das Bundesgericht aufgestellt hat. Diese besagen, dass eine völkerrechtliche Norm unmittelbar anzuwenden ist, wenn diese Norm Rechte und Pflichten des Einzelnen betrifft, wenn diese justiziabel ist und wenn sich diese an die rechtsanwendenden Behörden richten und nicht an den Gesetzgeber. Justiziabel ist eine Bestimmung, wenn diese genügend konkret und klar aufgestellt ist, damit die Norm von einer Behörde oder einem Gericht direkt auf eine Rechtssache angewendet werden kann. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Bestimmungen direkt in der Schweiz Rechtskraft erlangen.

Das Prinzip des pacta sunt servanda gilt auch im Zusammenhang mit dem Völkerrecht. Dieses Prinzip besagt, dass Verträge einzuhalten sind. Wenn nun die Schweiz einen Vertrag mit anderen Völkerrechtssubjekten eingeht, so sind diese Abmachungen grundsätzlich einzuhalten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt den Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts vor dem Landesrecht, sieht jedoch Ausnahmen vor. Dabei handelt es sich um die Schubert-Praxis. Innerstaatliches Recht geht dem Völkerrecht vor, wenn das Parlament bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat. Von der Schubert-Praxis existiert jedoch wieder eine Ausnahme. Gemäss dieser Gegenausnahme gehen internationale Menschenrechtsgarantien, wie diese in der EMRK statuiert sind, dem Bundesgesetz immer vor. Bei dieser Gegenausnahme handelt es sich um die sogenannte PKK-Praxis.

Sollten Sie ein Anliegen bezüglich internationaler Rechtsfragen oder weitere Fragen haben, helfen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte von Teichmann International in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.