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Das Unterlassungsdelikt

Straftatbestände sind ausnahmsweise nicht nur auf aktive Handlungen beschränkt, sondern können unter Umständen auch durch ein Unterlassen von rechtlich gefordertem Verhalten erfüllt sein. Die Straftatbestände werden in diesem Fall in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilt. Von einem echten Unterlassungsdelikt ist die Rede, wenn das Strafgesetz die Unterlassung einer bestimmten Handlung im Sinne des Wortlauts unter Strafe stellt, wie bspw. Art. 128 StGB Unterlassen der Nothilfe. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt wiederum vor, wenn ein Tatbestand, der als ein aktives Tun beschrieben wird, durch Unterlassung erfüllt wird.

Bei einem unechten Unterlassungsdelikt handelt es sich stets um Erfolgsdelikte. Der Täter wird hierbei bestraft, weil er den Erfolg, obschon seiner Verpflichtung als Garant nicht abgewendet hat. Der Erfolg wird in diesem Sinne nicht auf eine Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes beschränkt, sondern kann sich auch auf eine Gefährdung derer beziehen. Die Garantenstellung bildet den Kern des Unterlassungsdelikts, sonst wäre der Täterkreis für jede Straftat nicht mehr eingeschränkt und würde sich immer auf jeden beziehen. Deswegen muss eine besondere rechtliche Pflicht vorliegen, die sich nur auf bestimmte Personen beschränkt. Eine sittliche oder moralische Pflicht genügt dafür nicht. Das Strafrecht hat in Art. 11 StGB für das Vorliegen einer verpflichtenden Rechtsstellung vier Möglichkeiten aufgelistet. Dies wären: aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder durch die Schaffung einer Gefahr. Die gesetzliche Pflicht ergibt sich beispielsweise aus den Obhutspflichten der Eltern gegenüber den eigenen Kindern oder durch Bestimmungen über den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Ein Vertrag begründet lediglich eine Garantenstellung, wenn der Schutz des betroffenen Rechtsgutes auch zentral für den Vertrag ist. Die freiwillig eingegangene Gefahrengemeinschaft ist in diesem Sinne gegeben, wenn sich mehrere Personen im Vertrauen auf gegenseitige Hilfeleistung auf eine Gefahr einlassen, wie bspw. bei einer Gebirgsexpedition. Bei der Schaffung einer Gefahr für Rechtsgüter ist man rechtlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich jene nicht verwirklicht. Das tatsächliche Vorliegen einer Garantenstellung kann im Einzelfall strittig sein, bei Fragen hierzu, wenden Sie sich an einen unserer Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in St.Gallen, Zürich oder Frauenfeld.

Fundamental für das Unterlassungsdelikt ist schlussendlich die Abgrenzung zwischen einem Tun und einem Unterlassen. Da die Grenzen oftmals fliessend verlaufen, bringt eine Unterscheidung häufig Schwierigkeiten mit sich. In der Schweiz wird dafür mehrheitlich die Subsidiaritätstheorie verwendet. Ein Unterlassungsdelikt kommt demnach nur in Frage, wenn für den Taterfolg kein rechtlich relevantes und kausales Handeln gegeben ist.

Eine Eruierung darüber, ob im Einzelfall ein Unterlassungsdelikt vorliegt, kann Schwierigkeiten mit sich bringen. Gerne stehen Ihnen , St.Gallen oder Frauenfeld zur Verfügung.