Im vorangehenden Blogbeitrag haben wir behandelt, was das Stockwerkeigentum ist und wieso es als eine spezielle Form des Miteigentums klassifiziert wird. Eben diese Klassifikation als Miteigentum machen Veränderungen und Renovationen eines Stockwerkeigentums oft zum Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten unter den Stockwerkeigentümern. Bei Problemen und Streitigkeiten mit Ihren Stockwerkeigentümern helfen Ihnen die Anwälte und Anwältinnen in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen gerne weiter.
Viele Stockwerkeigentümer sind der Meinung alleiniger Eigentümer ihrer Wohnung zu sein und dadurch über ihre Wohnung komplett verfügen zu können. Gerade wenn Renovationen vorgenommen werden sollen, sind manche Stockwerkeigentümer überrascht, dass die anderen Stockwerkeigentümer Mitspracherecht haben. Art. 712a Abs. 1 ZGB besagt: «Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.» Absatz 2 konkretisiert dies noch genauer uns besagt, dass der Stockwerkeigentümer in der baulichen Ausgestaltung seiner eigenen räume frei ist. Möchte man nun die eigene Wohnung blau streichen oder eine nicht-tragende Wand entfernen, so darf man dies ohne die Zustimmung der Miteigentümer machen. Handelt es sich hingegen um eine tragende Wand, so wird diese als gemeinsames Eigentum klassifiziert und darf nicht eigenmächtig entfernt werden. Haben sie eine Problematik mit anderen Stockwerkeigentümern? Gerne steht Ihnen eine Rechtsanwältin in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld zur Verfügung.
Die gemeinschaftlichen Teile fallen unter die gemeinschaftliche Zuständigkeit nach Art. 712b ZGB. Ist das Renovieren des Treppenhauses geplant, was eine nützliche bauliche Massnahme darstellt, so muss die Mehrheit der Stockwerkeigentümer, welche auch die Mehrheit der Wertquoten vertreten, einverstanden sein (Art. 647d ZGB). Möchte man hingegen die eigene 6-Zimmer-Wohnung in zwei Wohnungen aufteilen, so ändern sich damit die Wertquoten des Hauses. Art. 712e Abs. 2 ZGB besagt, dass Änderungen der Wertquote die Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf. Sie planen eine bauliche Massnahme an ihrem Stockwerkeigentum?Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Schweiz stehen Ihnen zur Seite.
Hat man das Stockwerkeigentum beispielsweise an einer Parterre-Wohnung, so hat man kein Sonderrecht am Gartensitzplatz. Dieser erfüllt die Voraussetzung der Abgeschlossenheit nicht. Deshalb kann man dem Stockwerkeigentümer der untersten Wohnung ein Sondernutzungsrecht einräumen. Plant dieser Stockwerkeigentümer nun bauliche Massnahmen an dem Gartensitzplatz, unterscheidet man auch wieder zwischen notwendigen, nützlichen und luxuriösen baulichen Massnahmen. Bei lediglichem Unterhalt, kann man diesen ohne das Einbeziehen der anderen Stockwerkeigentümer vornehmen. Nützliche Massnahmen erfordern ein qualifiziertes Mehr bei der Annahme, luxuriöse hingegen die Zustimmung aller.