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Das Konkubinat

Ein Konkubinat ist dann vorliegend, wenn man als Paar zusammenlebt, aber keine Ehe und auch keine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Dies gilt sowohl für heterosexuelle Partnerschaften als auch für homosexuelle Partnerschaften.

Für die Lebensform des Konkubinats existieren keine spezifischen Regeln, wie beispielsweise in einer Ehe, in welcher einem Rechte aufgrund dieser Lebensform zustehen. Die Lebensform des Konkubinats ist ein rechtsfreier Raum.

Das Recht behandelt die Menschen, welche in einem Konkubinat leben, als zwei Einzelpersonen und nicht als Paar. Dies hat unterschiedliche Folgen. Nachfolgend werden ein paar wichtige Folgen kurz abgehandelt.

Bei einer Trennung

Kommt es zu einer Trennung, besteht kein Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Dieser Anspruch besteht selbst dann nicht, wenn eine Konkubinatspartnerin bzw. ein Konkubinatspartner das Pensum ihrer bzw. seiner Erwerbstätigkeit entweder reduziert oder vollständig aufgegeben hat, um sich um die gemeinsamen Kinder oder den Haushalt zu sorgen. Trennen sich die beiden, besteht auch kein gegenseitiger Anspruch auf die AHV-Beiträge, welche die andere Partei für die Dauer der Partnerschaft einbezahlt hat.

Unterstützungs- und Hilfepflicht

Sodann sieht das Gesetz auch keine Unterstützungs- oder Hilfepflicht der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners vor, wenn die eine Partei beispielsweise krank wird. Es gibt allerdings Fälle, in welchen die finanzielle Situation der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners berücksichtigt wird. Dies ist beispielsweise bei Betreibungsverfahren oder bei der Sozialhilfe der Fall.

AHV-Rente

Im Gegensatz zu Ehepaaren oder Paaren, die in eingetragener Partnerschaft leben, erhalten Konkubinatspartnerinnen bzw. Konkubinatspartner jeweils 100% ihrer AHV-Rente. Bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft wird nur 150% der AHV-Rente an beide Parteien ausgezahlt.

Gemeinsame Kinder im Konkubinat

Ein Kind, welches aus dem Konkubinat hervorgeht, muss durch den Konkubinatspartner mittels einer Erklärung, dass dieser der Vater des Kindes ist, in einem Anerkennungsverfahren anerkannt werden. Gemeinsam mit dieser Erklärung kann auch eine weitere Erklärung abgegeben werden, in welcher die Parteien angeben, dass sie die elterliche Sorge zusammen ausüben möchten.

Tod der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners

Stirbt die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner, gehört die überlebende Person nicht zu den gesetzlichen Erbinnen bzw. Erben und erbt daher nicht automatisch das Vermögen der verstorbenen Partnerin bzw. des verstorbenen Partners. Es gibt jedoch die Möglichkeit der gegenseitigen Begünstigung in einem Testament.

Möglichkeit eines Konkubinatsvertrags

Es ist möglich durch einen Konkubinatsvertrag einige Regeln für das Zusammenleben festzulegen. Dieser muss schriftlich abgeschlossen werden. Der Inhalt kann jedoch frei bestimmt werden. Vereinbaren lässt sich zum Beispiel das Führen einer Inventarliste, eine Aufteilung der Haushaltskosten, wer den Unterhalt der Kinder finanziert, eine Vermögensaufteilung und eine Abmachung bezügl. einer Lebensversicherung, welche im Todesfall der Konkubinatspartnerin bzw. den Konkubinatspartner ausgezahlt wird.

Unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld geben Ihnen gerne Auskunft zu Konkubinatsverträgen.