Möchte eine Privatperson öffentlichen Grund benutzen, um beispielsweise Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, bedarf dies gegebenenfalls einer Bewilligung. Nachfolgend wird erläutert, was überhaupt als öffentliche Sache zu qualifizieren ist und wann eine Bewilligung nötig ist. Bei weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine Anwältin für Verwaltungsrecht in der Schweiz.
Das Finanzvermögen dient mittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch seinen Vermögenswert oder Ertrag. Beispiele dazu wären Liegenschaften, Wertpapiere oder Weideland. Nähere Ausführungen zum Verwaltungsvermögen können Ihnen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Verwaltungsrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld geben.
Öffentliche Sachen werden unterteilt in öffentliche Sachen im engeren Sinne und Finanzvermögen. Die öffentlichen Sachen i.e.S. dienen unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und werden wiederum abgegrenzt in öffentliche Sachen im Gemeingebrauch und Verwaltungsvermögen. Die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch umfassen öffentliche Strassen, öffentliche Plätze, öffentliche Gewässer, Luftraum, usw. Diese öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch dienen – wie das Verwaltungsvermögen – mittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Im Unterschied zum Verwaltungsvermögen stehen die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch nicht staatlichen Organen oder einem bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung, sondern nur der Allgemeinheit.
Die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch werden der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Dabei gibt es verschiedene Nutzungsintensitäten, die teilweise bewilligungspflichtig sind: Der schlichte Gemeingebrauch ist der typische Gemeingebrauch und umfasst zum Beispiel das Befahren von Strassen, Gehen auf Trottoirs, Reiten auf Feldwegen oder Baden in Gewässern. Dieser schlichte Gemeingebrauch muss bestimmungsgemäss und gemeinverträglich sein. Bestimmungsgemäss heisst, dass sich die Nutzung nach der Widmung der öffentlichen Sache richtet, durch welche diese für einen bestimmten Zweck der Allgemeinheit übergeben wird. Gemeinverträglich ist die Nutzung, wenn sie andere Personen in der Ausübung des Gemeingebrauchs nicht oder nur unwesentlich, insb. für kurze Zeit, beeinträchtigt. Ein Beispiel für einen schlichten Gemeingebrauch wäre die Sammlung von Unterschriften für eine Volksinitiative an der Bahnhofstrasse am Samstagnachmittag mit drei Personen. Die Bahnhofstrasse ist dazu bestimmt, Volksmeinungen zu vertreten, weshalb die Nutzung bestimmungsgemäss ist. Ausserdem beeinträchtigen drei Personen die anderen Passanten an der Benützung der Bahnhofstrasse nicht, was bedeutet, dass die Nutzung gemeinverträglich ist. Der schlichte Gemeingebrauch ist bewilligungsfrei zulässig und grundsätzlich unentgeltlich. Der Kanton kann jedoch eine Kontrollgebühr erheben. Eine weitere Nutzungsintensität ist der gesteigerte Gemeingebrauch. Dabei ist mindestens eines der beiden Kriterien des schlichten Gemeingebrauchs nicht erfüllt, d.h. die Nutzung ist entweder nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich. Eine Unterschriftensammlung an der Bahnhofstrasse am Samstagnachmittag mit drei Personen und einem Stand wäre nicht gemeinverträglich, da der Stand die Benutzung der Bahnhofstrasse durch andere Fussgänger beeinträchtigt. Das Gemeinwesen kann den gesteigerten Gemeingebrauch für bewilligungspflichtig erklären, wobei eine Gebühr erhoben werden kann. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Polizeireglements der Stadt St. Gallen bedarf der gesteigerte Gemeingebrauch einer Bewilligung. Sind Sie sich unsicher, ob in Ihrem Fall ein schlichter Gemeingebrauch oder ein gesteigerter Gemeingebrauch vorliegt, kontaktieren sie einen Anwalt oder eine Anwältin für Verwaltungsrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen.
Zuletzt gibt es eine Sondernutzung, die weder bestimmungemäss noch gemeinverträglich ist. Demnach schliesst die Sondernutzung andere Personen von der Nutzung der betreffenden öffentlichen Sache aus. Die Abgrenzung zum Gemeingebrauch ergibt sich aus der Zeitdauer des Ausschlusses: Der schlichte Gemeingebrauch lässt nur kurzfristige Beeinträchtigungen anderer zu, der gesteigerte Gemeingebrauch setzt einen längeren Ausschluss voraus und die Sondernutzung setzt einen langfristigen Ausschluss voraus. Bei der Abgrenzung von der Sondernutzung zum Gemeingebrauch kann Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin für Verwaltungsrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich behilflich sein. Die Sondernutzung ist bewilligungspflichtig und kann vom Gemeinwesen konzessionspflichtig erklärt werden (Konzessionsgebühr). Am Beispiel von der Stadt St. Gallen: Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Polizeireglements bedarf auch die Sondernutzung einer Bewilligung. Ausserdem benötigt sie der Erteilung einer Konzession durch den Stadtrat (Art. 8 Abs. 2 Polizeireglement).