Das geltende Steuerrecht wurde anhand einer analogen Wirtschaft geschaffen. Die Digitalisierung erfordert entsprechend auch für das Steuerrecht eine Anpassung. Die OECD hat in diesem Sinne, auf zwei Säulen verteilt, Regelungen eingebracht, die diesem Problem Rechnung tragen sollen. Die Kombination beider Säulen wird dabei als Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE) bezeichnet. Mit der Publikation der Model Rules zur Säule 2 vom 20. Dezember 2021, wurde in diesem Sinne ein weiterer Schritt in Richtung internationaler Anpassung der Unternehmensbesteuerung getan. So soll bereits in den Jahren 2023-2024 eine Mindestbesteuerung von 15% international eingeführt werden. Für die Schweiz ist eine Implementierung zwar keine Pflicht, jedoch für den Wirtschaftsstandort enorm wichtig und entsprechend auch bereits in Planung. Bei Unklarheiten im Bereich des Unternehmenssteuerrecht wenden Sie sich an einen unserer Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht gerne weiter.
Der Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung bezieht sich auf multinationale Unternehmensgruppen, welche einen Konzernumsatz von 750 Mio. Euro erreichen. Gemäss schweizerischem Gesetzgeber sollen damit für KMUs und Organisationen, die lediglich im Inland tätig sind, keine Nachteile erwachsen. So wird, gemäss Entwurf des Bundesbeschlusses, die Unternehmensbesteuerung auf dem gegenwärtigen Niveau bleiben. Für multinationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich fallen, wird dann zusätzlich eine Ergänzungssteuer erhoben. Weiter soll auch der Steuerföderalismus in der Schweiz bestehen bleiben. Die Gewinnsteuer wird damit zukünftig immer noch von Bund und Kantone weitergeführt, die Ergänzungssteuererhebung soll einzig auf die Kantone fallen.
Durch die Neuregelungen kommen für die einzelnen Gesellschaften ein immenser Mehraufwand hinzu. So bedingt die Ermittlung der globalen Mindestbesteuerung den Ausweis des GloBE Ergebnisses, einer definierten Bemessungsbasis der OECD. Hierzu muss von den einzelnen Gesellschaften ein paralleles Rechnungswesen nach den GloBE Standards, neben dem bereits bestehenden, implementiert werden. Des Weiteren kommt für die schlussendliche Steuererklärung hinzu, dass ebenfalls parallele Bücher geführt werden müssen.
Der Gewinnsteuersatz für Schweizer Gesellschaften liegt zwischen 12% und 21%, wobei der Durchschnitt unter den 15% liegt. Verstärkend wird hier noch der Umstand hinzukommen, dass das GloBE Ergebnis in einigen Fällen breiter ausfallen wird. Dies hat wiederum zur Folge, dass der, für die OECD massgebende Steuersatz, vergleichsweise noch tiefer liegt.
Erschwerend kommt für betroffene Konzerne, dass sich Implementierungsart und -Zeitpunkt je nach Land unterscheiden. Gemäss der OECD soll einer der zwei Hauptpfeiler der Model Rules, die Income Inclusion Rule (IIR) bereits 2023 eingeführt werden. Mit Inkrafttreten der IIR erhält ein Staat das Besteuerungsrecht, auf zu niedrig besteuerten Gewinnen, von gehaltenen Tochtergesellschaften im Ausland. Der zweite Pfeiler, die Undertaxed Payments Rule (UTPR) soll wiederum ein Jahr später, im Jahr 2024 implementiert werden. Jene dient als Sicherstellung der IIR. Denn wenn der Staat der Muttergesellschaft die IIR nicht einführt, soll die Besteuerung subsidiär durch die Staaten der Tochtergesellschaften, durch die Verweigerung von Abzügen oder gleichwertigem sichergestellt werden.
Planmässig treten die Regeln in der Schweiz erst per 01.01.2024 in Kraft. Für Muttergesellschaften in der Schweiz entstehen in diesem Sinne keine Probleme, auch wenn die Staaten der Tochtergesellschaften IIR bereits per 2023 einführen, da die UTPR erst 2024 kommen. Anders sieht es für Muttergesellschaften im Ausland aus. Führt die Schweiz keine Übergangslösung für das Jahr 2023 ein, kann der andere Staat zusätzlich Steuern erheben für die zu tiefe Besteuerung der Tochtergesellschaften.
Die Einführung der Mindestbesteuerung wird das internationale Steuerrecht massgeblich und langfristig beeinflussen. In Bezug auf die daraus resultierenden Auswirkungen, bleiben für Konzerne momentan viele Fragen unbeantwortet, da die Umsetzung der einzelnen Länder noch nicht endgültig geklärt ist. Bei steuerrechtlichen Fragen zur momentanen Lage helfen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht gerne weiter.