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Auftrag und Werkvertrag

Die Unterscheidung zwischen einem Auftrag und einem Werkvertrag nach Schweizerischem Obligationenrecht kann im Einzelfall schwierig sein. Anschliessend werden einige zentrale Eigenschaften und Abgrenzungen des Auftrags und Werkvertrags aufgeführt. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld geben Ihnen gerne noch weitergehende Auskunft zu den verschiedenen Vertragsverhältnissen.

Auftrag (nach Art. 394 ff. OR)

Der Beauftragte verpflichtet sich bei der Annahme eines Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss auszuführen. Der Auftrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Besonderheit im Auftragsrecht ist die jederzeitige Möglichkeit zur Beendigung des Auftragsverhältnisses, Ausnahme ist der Rücktritt zur Unzeit (Art. 404 OR). Eine Anwältin oder ein Anwalt für Wirtschaftsrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kann Sie im Einzelfall dazu beraten, ob Unzeit vorliegt oder nicht. Ausserdem stellt das Auftragsverhältnis den Auffangtatbestand dar. Alle Verträge über Arbeitsleistungen, die keinem anderen Vertragstypus zugeordnet werden können, fallen unter den Auftrag (Art. 394 Abs. 2 OR).

Zentrale Eigenschaft des Auftrages ist, dass der Beauftragte nicht einen bestimmten Erfolg schuldet, sondern lediglich das sorgfältige Tätigwerden. Dies unterscheidet den Auftrag vom Werkvertrag. Der Unterschied zwischen Auftrag und Arbeitsvertrag hingegen stellt das Subordinationsverhältnis dar. Der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitgeber untergeordnet, beziehungsweise ist er in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Der Beauftragte hingegen arbeitet selbstständig, nicht in der Arbeitsorganisation des Auftraggebers.

Werkvertrag (nach Art. 363 ff. OR)

Durch Abschluss eines Werkvertrages verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Ein Werkvertrag kann im Gegensatz zum Auftrag nicht unentgeltlich sein, sondern der Werklohn ist gesetzlich vorgeschrieben. Gegenstand kann die Erstellung eines Werkes, aber auch die Veränderung eines bestehenden Werkes sein. Das Werk kann dabei körperlicher (Gebäude, Mobilie etc.) oder unkörperlicher (Pläne, Gutachten etc.) Natur sein.

Beim Werkvertrag ist, anders als oben beim Auftrag ausgeführt, Erfolg und nicht nur sorgfältiges Tätigwerden geschuldet. Die Abgrenzung des Werkvertrags gegenüber dem Kaufvertrag kann ebenfalls schwierig sein. Beim Kaufvertrag wird eine serienmässig hergestellte Sache veräussert. Bei einem Werkvertrag hingegen geht es um Einzelanfertigungen und nicht um serielle Waren. Zentraler Punkt dieser Unterscheidung ist, dass beim Werkvertrag nach Obligationenrecht eine Nachbesserung vorgesehen ist, beim Kaufvertrag hingegen nicht. Die Anwälte und Anwältinnen für Wirtschaftsrecht in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen geben Ihnen gerne weitere Informationen zu Ihren Rechten bei Mangelhaftigkeit des Werks.

Ein typisches Vertragsverhältnis, bei dem die Zuteilung zum Auftrags- oder Werkvertragsrecht schwierig ist, ist der Architektenvertrag. Insbesondere da beim Architektenvertrag verschiedene Komponenten wie das Zeichnen von Plänen und Skizzen, die Bauleitung aber auch das Bauen des Werkes selbst zusammenfallen, bildet dieses Vertragsverhältnis Gegenstand von Kontroversen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein solcher Vertrag deshalb als gemischter Vertrag und kann nicht dem einen oder anderen Vertragstypen zugeteilt werden.

Sind Sie sich bezüglich eines konkreten Vertrages unsicher, unter welchen Vertragstypus dieser zu subsumieren ist, können Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Wirtschaftsrecht in der Schweiz für weitere Hilfe kontaktieren.