Erben mehrere Personen in einem Erbgang, erhalten diese mit dem Tod des Erblassers den Nachlass zu Gesamteigentum. Alle Erben zusammen bilden die Erbengemeinschaft. Über den Nachlass dürfen die Erben in der Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Erbteilung nur einstimmig verfügen. Die Erbteilung bedeutet die Auflösung der Erbengemeinschaft. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Nachlass zu teilen. Wann die Erbteilung geschieht, ist nicht vorgegeben. Daher kann die Erbengemeinschaft über Jahre bestehen. Der Nachlass kann gerichtlich oder aussergerichtlich geteilt werden. Entscheidet sich ein oder mehrere Erben dazu die Erbschaft vor Gericht zu teilen, so befinden sich die gesamte Erbengemeinschaft im Erbteilungsprozess. Sämtliche Erben müssen in das Verfahren einbezogen werden. Die Beweggründe und Interessen der Beteiligten in diesem Prozess können jedoch divergieren. Die Lehre und Rechtsprechung sehen die Möglichkeit einer antizipierten Prozessabstandserklärung vor für diejenigen Erben, welche sich nicht am Prozess beteiligen wollen. Befinden Sie sich in einem Erbteilungsprozess und benötigen Unterstützung oder haben Sie andere Anliegen bezüglich Erbrechts, so stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte von Teichmann International in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne zur Verfügung.
Typischerweise erklärt die nichtklagende Partei den Prozessabstand. Mit der Abstandserklärung verbleibt der erklärende Erbe passivlegitimiert. Das bedeutet, dass diese Person immer noch Partei im Verfahren ist, jedoch auf verschiedene Parteirechte verzichtet. Die erklärende Person verzichtet darauf eigene Anträge zu stellen. Weiter wird auf das Bestreitungs- und das Behauptungsrecht verzichtet. Beim Bestreitungsrecht handelt es sich um das Recht, Tatsachenbehauptungen vom Kläger oder der beklagten Person zu bestreiten. Das Behauptungsrecht ermöglicht es den Parteien eigene Behauptungen und Beweisanträge hervorzubringen. Zudem verzichtet der Miterbe mit der antizipierten Abstandserklärung auf das Recht, die ihm zustehenden Rechtsmittel auszuüben.
Der antizipierte Prozessabstand kann ab der Einleitung des Erbteilungsprozesses erklärt werden. Die Reichweite dieser Handlung muss jedoch klar sein, ansonsten ist die Erklärung nicht gültig zustande gekommen. Die Erklärung kann während des gesamten Verfahrens bis zur Eröffnung des Entscheides erfolgen. Erstreckt sich das Verfahren über mehrere Instanzen, genügt eine Prozessabstandserklärung für alle darauffolgenden Prozessschritte. Die Erklärung ist so zu formulieren, dass diese klar und eindeutig ist. Die Erklärung kann nicht jederzeit widerrufen oder von neuem abgeben werden. Die Rechtssicherheit für die prozessierenden Miterben soll auf diese Weise gewahrt werden. So gilt, wenn man einmal die Erklärung abgegeben hat, man wolle vom Prozess Abstand nehmen, kann man nicht beliebig durch einen Widerruf erneut zu einer aktiven Partei werden. Die Möglichkeit soll jedoch trotzdem gegeben sein. Insbesondere für Verfahrensverläufe, welche nicht vorhergesehen werden konnten. Dann ist es der Partei erlaubt auf ihre abgegebene Erklärung zurückzukommen.
Bei der Verteilung der Prozesskosten hat das Gericht die Miterben einzeln zu betrachten und die Kosten entsprechend ihrer Teilnahme am Verfahren zu verteilen. Es kann somit sein, dass wenn ein Miterbe den Abstand frühzeitig erklärt hat keine Kosten zu tragen hat. Jedoch hat ein Miterbe, welcher erst gegen Ende des Prozesses den Abstand erklärt hat, sich an den Kosten zu beteiligen. Wenn Sie weitere Auskünfte zum Thema antizipierte Prozessabstandserklärung benötigen oder Fragen dazu haben, helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.