Es folgt eine kurze Vorstellung der klassischen Aneignungsdelikte Diebstahl, Raub, Unrechtmässige Aneignung sowie Veruntreuung. Geregelt sind diese in den Artikeln 137 fortfolgende des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Die Aneignungsdelikte gehören zum Vermögensstrafrecht.
Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt. Die Sache muss fremd sein, das heisst sie darf dem Täter nicht oder nicht allein gehören. Dabei muss der Täter eine Bereicherungsabsicht zeigen. Die Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld geben Ihnen bezüglich der Bereicherungsabsicht gerne weitere Auskunft. Ausserdem muss der fremde Gewahrsam gebrochen und neuer eigener Gewahrsam begründet werden. Der Gewahrsam ist begründet, sobald der Täter die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit sowie den Herrschaftswillen über die Sache hat. Der alte Gewahrsam gilt demnach als gebrochen, wenn das Opfer nicht mehr Herrschaftsmöglichkeit und/oder -wille über die Sache hat.
Neben dem eben aufgeführten Grundtatbestand, sieht das Gesetz ausserdem den qualifizierten Diebstahl vor. Dieser kommt zur Anwendung, wenn der Täter Diebstähle gewerbsmässig, als Mitglied einer Bande, mit einer gefährlichen Waffe oder mit anderer besonderer Gefährlichkeit begeht. Unabhängig davon, ob der Diebstahl einen gewöhnlichen oder einen qualifizierten darstellt, lohnt es sich, sowohl als Täter als auch als Opfer, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich zu kontaktieren.
Der Raub stellt ein zusammengesetztes Delikt aus einem Diebstahl und einer Nötigung dar. Dabei kann man zwei Varianten des Raubes unterscheiden. Einmal gibt es den klassischen Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), bei welchem eine Nötigung begangen wird, um einen Diebstahl begehen zu können. Auf der anderen Seite gibt es den räuberischen Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), bei welchem der Täter die Nötigungshandlungen begeht, weil er auf frischer Tat beim Diebstahl ertappt wurde und dadurch sicherstellen will, dass er die gestohlene Sache behalten kann. Der räuberische Diebstahl ist im Tatgeschehen somit in einem späteren Zeitpunkt relevant als der klassische Raub. Die Abgrenzung zwischen dem klassischen Raub und dem räuberischen Diebstahl kann schwierig sein und die Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Strafrecht in der Schweiz erfordern.
Hauptsächlicher Unterschied zwischen einem Diebstahl und einem Raub ist, dass beim Raub zusätzliche Tatmittel hinzukommen. Der Täter begeht beim Raub eigentlich einen Diebstahl unter Anwendung von Gewalt, unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nach bewirkter Widerstandsunfähigkeit.
Wie beim Diebstahl sieht das Gesetz auch beim Raub einen qualifizierten Tatbestand vor. Dieser ist anwendbar, wenn der Täter beim Raub eine gefährliche Waffe mit sich führt, den Raub als Mitglied einer Bande oder unter besonderer Gefährlichkeit begeht.
Die Veruntreuung lässt sich unterteilen in die Sach- und die Wertveruntreuung. Bei der Sachveruntreuung eignet sich der Täter eine fremde, ihm anvertraute bewegliche Sache an, bei der Wertveruntreuung werden die anvertrauten Vermögenswerte im Nutzen des Täters oder einem anderen, der aber nicht dem des Geschädigten entspricht, verwendet. Zentral bei der Veruntreuung ist dabei das Element des Vertrauensbruchs. Denn veruntreut werden können nur Sachen, die zuvor dem Täter anvertraut worden sind.
Die unrechtmässige Aneignung stellt das Grunddelikt der Aneignungsdelikte dar. Es kommt zur Anwendung, sofern nicht die Voraussetzungen der Art. 138-140 StGB erfüllt sind. Die Tathandlung besteht in der eigentlichen Aneignung einer fremden Sache. Der Wille des Täters geht dabei auf eine dauerhafte Enteignung und eine mindestens vorübergehende Zueignung. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld geben Ihnen gerne weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Enteignung und Aneignung. Ausserdem muss der Täter bei der unrechtmässigen Aneignung unter der Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung handeln.