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Wenn die Eltern zahlen müssen

Unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder getrennt sind, verbindet sie eines allemal – ihre gemeinsamen Kinder. Mit der Geburt eines Kindes entsteht für die Eltern die Pflicht, für das gemeinsame Kind und sein Wohlergehen zu sorgen. Massgeblich für den Umfang der Pflicht zur Sorge sind die Lebensumstände der Eltern.

Eltern sind von Gesetzes wegen verpflichtet, für ihre Kinder zu sorgen – in Form von Erziehung, Pflege und Geldunterhalt. Auch über die Höhe des Unterhalts schweigt das Gesetz nicht. So trägt jeder Elternteil nach seinen Kräften dazu bei, die Kosten von Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu bewerkstelligen. Diese Pflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes oder – sollte das Kind zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausbildung abgeschlossen haben – bis zu deren Beendigung. Die Erweiterung der Pflicht zur Unterhaltsleistung über die Volljährigkeit hinaus unterliegt jedoch der Beschränkung der Zumutbarkeit. So sind Eltern von der Pflicht befreit in dem Masse als den Kindern zugemutet werden kann, ihren Unterhalt aus einem Arbeitserwerb oder aus anderen Mittel selbst oder zusätzlich zu bestreiten. Als Beispiel könnte hier ein 23-jähriger Student dienen, der in den Semesterferien einem Sommerjob nachgeht, um einen Beitrag an seinen Lebenskosten zu leisten.

Kindesunterhalt

Das Wohl des Kindes steht bei der Bemessung des Unterhaltes im Vordergrund. So müssen bei einer Scheidung oder Trennung beide Elternteile in gleichem Masse für den Unterhalt aufkommen. Der betreuende Elternteil wird vom anderen Elternteil durch Alimente unterstützt.

Die Bemessung des Kindesunterhalts wird jedoch nicht konkret im Gesetz geregelt. So legt das Gesetz keine Höhe für den Unterhalt fest. Viel mehr hängt die Höhe von den Lebensumständen und Leistungsfähigkeit der Eltern sowie den Bedürfnissen des Kindes ab. So setzt sich der Unterhalt konkret aus zwei Bestandteilen zusammen. In erster Linie dient der Barunterhalt dazu, die direkten Kosten des Kindes zu decken. Dies beinhaltet die Kosten für Ernährung, Freizeit, Bekleidung, Unterkunft und Krankenkassenprämien.

Der zweite Bestandteil ist der Betreuungsunterhalt, welcher die Kosten für die anfallende Betreuung regelt. Dieser Bestandteil trägt dem Elternteil Rechnung, der für die Kindesbetreuung auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet und dadurch nicht gebührend für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann. Der Anspruch geht verloren, sobald die Kinder die Schule besuchen und somit einer uneingeschränkten beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden kann.

Die Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge können in einem aussergerichtlichen Verfahren selbst festgelegt werden, wenn beide Elternteile dazu bereit sind. Solche Unterhaltsverträge erlangen jedoch erst Verbindlichkeit mit der Genehmigung durch die KESB. Können sich die Eltern nicht einigen, so werden die Beiträge direkt durch das Gericht festgelegt. In sämtlichen strittigen und nicht-strittigen, die Trennung betreffenden Angelegenheiten, empfiehlt es sich, eine Anwältin oder einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um kräftezehrende Auseinandersetzungen zu vermeiden. Mithilfe einer Anwältin oder eines Anwalts in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld gelingt es Ihnen, zeitnah die optimale Lösung für die gesamte Familie zu finden.