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Voraussetzungen eines rechtmässigen Streiks und die Folgen der Nichtbeachtung

In der Schweiz sind Streiks ist im Gegenteil zum Ausland äussert selten. Heutzutage fallen einem der Klimastreik oder aber der Frauenstreik zu diesem Thema ein. Doch wenngleich Streiks in der Schweiz selten sind, besteht trotzdem die Pflicht zur Einhaltung von gewissen Streikvoraussetzungen. Denn damit ein Streik rechtmässig ist und unter den Schutz der Koalitionsfreiheit in BV 28 fällt, müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein.

Als erste Voraussetzung muss der Streik von einer tariffähigen Organisation getragen werden. Hierbei handelt es sich um die Frage, wer berechtigt ist, einen Streik auszurufen und durchzuführen. Die Frage kann eine Anwältin oder ein Anwalt in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld beantworten. Denn nicht jedermann kann einfach so einen Streik organisieren. Das Mittel des Streiks steht nur Gewerkschaften oder Verbänden wie beispielsweise der UNIA zu.

Die zweite Voraussetzung regelt den Gegenstand des Streiks. So muss der Grund für den Streik das Arbeitsverhältnis betreffen. Der Streik soll als Kampfmittel verwendet werden, um arbeitsrechtliche Ziele zu erreichen und womöglich eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen durchzusetzen. Folglich sind Streiks wegen Antipathie gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin oder einfach aus Spass ausgeschlossen.

Als dritte Voraussetzung muss die Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Das Mittel des Streiks soll als ultima ratio dienen, daher sollten dem Streik Verhandlungen und Vermittlungsversuche über die Gründe des Streiks vorangegangen sein.

Als vierte Voraussetzung statuiert das Gesetz die Einhaltung der Friedenspflicht oder eines gesetzlichen Streikverbots. Grundsätzlich ermöglicht Art. 28 BV allen Personen das Recht auf die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik. Es gibt jedoch einige Ausnahmen wie beispielsweise das Bundespersonal (Polizisten), die aufgrund ihres besonderen Verhältnisses zum Staat einem gesetzlichen Streikverbot unterliegen. Zudem können auch einzelne Gesamtarbeitsverträge eine Friedenspflicht beinhalten, welche dazu führt, dass die Arbeitnehmenden an keinen Streiks teilnehmen dürfen. Die Friedenspflicht entspringt der Vorstellung vom kollektiven Arbeitsrecht, dessen Ziel darin besteht, trotz Interessensgegensätze für eine befristete Zeit einen Rechtsfrieden unter den Parteien zu garantieren.

Sind die vier Voraussetzungen nicht erfüllt, so handelt es sich um einen unrechtmässigen Streik, der auch wilder Streik genannt wird. Der Arbeitgeber kann in der Folge nach einer Verwarnung oder bei längerer Absenz eine fristlose Kündigung aussprechen, da der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht verletzt.