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Verwahrung als Mittel der negativen Spezialprävention

«Kein kluger Mensch straft, weil gesündigt worden ist, sondern damit nicht gesündigt wird.» Dieses Zitat von Platon aus dem Jahre 428 v. Chr. ist heute aktueller denn je, da es die Theorie der Spezialprävention aus dem Strafrecht beschreibt. Die Rechtsprechung geht heutzutage von der relativen Straftheorie aus, in der Bestrafung nicht als Vergeltung gesehen wird, sondern als Verhinderung von künftigen Straftaten. Mittels Einflussnahme auf den Täter/die Täterin soll Kriminalität verhindert werden. Doch was ist, wenn das Einwirken auf den Täter/die Täterin nicht möglich ist und es keine Aussichten auf Besserung gibt?

Das Strafgesetzbuch sieht hierbei die Möglichkeit der Verwahrung nach Art. 64 StGB vor. Die Verwahrung stellt eine sichernde Massnahme dar, die dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren schweren Straftaten durch den Täter/ die Täterin dient. Die vom Gericht ausgesprochenen Massnahmen knüpfen daher nicht nur an die Tatschuld an, sondern vielmehr an die Person des Täters, sowie insbesondere an psychische Krankheiten, Abhängigkeiten und seine/ihre Gefährlichkeit. Dabei wird unterschieden zwischen der ordentlichen und der lebenslänglichen Verwahrung.

Die ordentliche Verwahrung wird aufgrund von Persönlichkeitsstörungen oder psychischen Störungen des Täters ausgesprochen und jährlich durch ein Gericht überprüft. Die lebenslängliche Verwahrung hingegen wird nur überprüft, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine erfolgreiche Behandlung des Täters verspricht. Gemein haben die beiden Verwahrungsarten, dass die Täterinnen und Täter eine sehr schwere Straftat begangen haben, das Gericht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sieht und andere Behandlungen langfristig keinen Erfolg zeigen werden. Eine Verwahrung kann deshalb nur angeordnet werden, wenn zwei unabhängige Gutachter den Täter oder die Täterin als nicht therapierbar einstufen. Wird der Täter oder die Täterin als therapierbar eingestuft, muss das Gericht eine therapeutische Massnahme anordnen, die mit einer Einweisung in eine geschlossene therapeutische Institution einhergehen kann.

Wie bereits angesprochen, dient die Verwahrung als Präventivmassnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit, weshalb sie zeitlich auch nicht begrenzt ist. Sie dauert so lange, wie der/die Verwahrte als gefährlich eingestuft wird. Die Dauer des Verwahrungsvollzugs wird nicht mehr durch die Schuld des Verurteilten abgedeckt, sondern stellt eine Präventivhaft dar, die nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe erst vollzogen wird. Der oder die Verwahrte wird in seiner/ihrer Freiheit zugunsten des Schutzes der Gesellschaft beschränkt, solange er oder sie als noch gefährlich eingestuft wird. Sobald jedoch zu erwarten ist, dass der Täter/die Täterin sich in Freiheit bewähren kann, ist er/sie aus der Haft zu entlassen. Das Gericht legt dabei die Dauer der zu absolvierenden Probezeit fest.

Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie gerne unsere Anwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Zürich kontaktieren.