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Urlaub im Arbeitsverhältnis

Ferienansprüche sorgen immer wieder zu Konfliktpotenzial zwischen Arbeitnehmenden und ArbeitgeberInnen. In der Schweiz betreffen sämtliche verwandte Fragen das Arbeitsrecht. Welche Ansprüche die Parteien jeweils haben, ist folgend festgehalten.

Urlaubsdauer

Jeder Arbeitnehmende hat laut Obligationenrecht Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub während des Kalenderjahres. Sollte der/die Arbeitnehmende das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben, so stehen der Person mindestens 5 Wochen Urlaub zu. Der Gesamtarbeitsvertrag oder Einzelarbeitsvertrag kann jedoch einen abweichenden höheren Ferienanspruch vorsehen. Dieser wird häufig Arbeitnehmenden ab dem 50. Altersjahr gewährt. Wenigstens zwei der vier Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Dadurch möchte man dem Erholungszweck Rechnung tragen, denn eine Entspannungswirkung kann sich erst nach mehrwöchiger Auszeit einstellen. Nicht relevant für den zweiwöchigen Urlaub ist jedoch, ob es sich um Arbeitstage, Feiertage oder Sonntage handelt. So können Betriebsferien über Weihnachten/Neujahr auch zu den zwei Wochen gezählt werden. Ebenfalls sind die bezogenen Ferientage durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin voll zu vergüten und können nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Unzulässig wäre daher ein Verzicht auf die Ferientage, welcher durch einen Bonus kompensiert wird. Im Einzelfall ist es lohnenswert, den jeweiligen Ferienanspruch durch einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Rücksicht auf die Wünsche des Arbeitnehmers

Grundsätzlich bestimmt laut Obligationenrecht der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des Urlaubs. Es muss, soweit dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist, auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht genommen werden. Betriebliche Gründe, welche eine Rücksicht nicht ermöglichen, wären beispielsweise eine bestimmte Frist zur Ablieferung eines Auftrages oder eine Spitzenzeit in der Branche (Weihnachtsverkauf). Zusätzlich haben gewisse Interessen Vorrang vor anderen Interessen. So werden die Interessen von Familien den Interessen von kinderlosen bzw. unverheirateten Paaren vorgezogen. Dies bedeutet konkret, dass Eltern, welche während den Schulferien Urlaubstage beziehen möchten, im Rahmen der Planung Vorrang vor kinderlosen Paaren haben.

Planung der Ferien

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet die Ferientage frühzeitig festzulegen, damit die Arbeitnehmenden auch ihren Urlaub planen können. Grundsätzlich gilt eine Frist von zwei- bis drei Monaten als ausreichend. Häufig wird der Bezug der Ferientag in Absprache zwischen Arbeitnehmenden und ArbeitgeberIn zu Beginn des Jahres geplant. Zulässig ist jedoch auch eine Delegation der Ferienplanung an den Arbeitnehmenden. Die hoheitliche Verantwortung hat jedoch nach wie vor der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin und muss für den Bezug der Ferientage durch die Arbeitnehmenden sorgen. Eine Verschiebung der bereits geplanten Urlaubstage durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin müssen sich Arbeitnehmende nur in Notfällen gefallen lassen.

Ferienbezug im Kalenderjahr

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss die Ferien im laufenden Kalenderjahr planen. Ihm oder ihr ist es zudem gestattet, die Arbeitnehmenden zu verpflichten, alle Ferientage noch im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Eine Verschiebung von einigen Ferientagen in das nächste Jahr ist nur zulässig, wenn ArbeitgeberIn sowie Arbeitnehmende einverstanden sind und betriebliche Gründe den Ferienbezug verhindern. Nicht zulässig ist die Anhäufung von Urlaubstagen, um zu einem späteren Zeitpunkt längere Ferien machen zu können oder am Ende des Arbeitsverhältnisses eine höhere Entschädigung geltend machen zu können. ArbeitgeberInnen können bezüglich des Ferienbezugs im neuen Jahr eigene Regelungen erlassen.

Der Anspruch auf nicht bezogene Ferientage verjährt nach 5 Jahren. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Arbeitnehmenden die Urlaubstage hätten beziehen müssen. Infolgedessen verjähren Ferientage kaum, da normalerweise immer zuerst die «ältesten» Ferientage des Guthabenskonto aufgebraucht werden.