Das Urheberrecht schützt Personen in ihrem Recht über Werke wie Fotos oder selbstentwickelte Softwares walten zu können. Werke werden dabei als geistige Schöpfungen im Bereich der Kunst oder Literatur definiert. So fallen literarische Werke wie Romane, Texte oder Werbeprospekte unter das Urheberrecht aber auch musische oder wissenschaftliche Werke wie Pläne, Karten oder Musikstücke. Nicht vom Urheberrecht erfasst werden hingegen die Ideen oder Konzepte hinter dem Werk. So kann beispielsweise ein Aufsatz über eine neue wissenschaftliche Methode geschützt sein, die Methode selbst darf jedoch frei verwendet und verbreitet werden.
Der Schutz durch das Urheberrechts entsteht im Moment der Schöpfung und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, wobei der Urheber die Nutzung, Verbreitung oder den Verkauf explizit erlauben kann. Es bedarf keinen Formalitäten wie einer Anmeldung, sondern entsteht automatisch. Gängige Hinweise, die auf ein Urheberrecht hindeuten, sind Ausdrücke wie «Copyright», «alle Rechte sind vorbehalten» oder ähnliche Bezeichnungen. Da ein Werk jedoch ab dem Moment der Schöpfung bereits geschützt ist, benötigt es grundsätzlich keinen Hinweis auf das Urheberrecht für dessen Gültigkeit. Bei Missachtung des Rechts können sowohl zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Wege bestritten werden. Es ist jedoch stets zu empfehlen, das Gespräch mit der Gegenpartei zu suchen, um einen Gang vor Gericht verhindern zu können. Kann der Konflikt nicht beseitigt werden, entscheidet der Richter über eine potenzielle Verletzung des Urheberrechts. Bei Verletzungen im Internet ist es häufig nicht einfach erkennbar, wer hinter der Urheberrechtsverletzung steht. In diesem Zusammenhang reicht es häufig aus, dem Hosting Provider auf die Urheberrechtsverletzung hinzuweisen. Dieser unternimmt von da an die notwendigen Schritte und löscht die Materialien.
Bei Verletzungen der absoluten Rechte der Inhaber kann das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr aussprechen. Die Verletzung der Urheberrechte werden nur auf Antrag hin verfolgt, nicht angezeigte Verletzungen werden demnach nicht durch die Polizei weiterverfolgt. Zu empfehlen ist hierbei jedoch die Unterredung mit einem Anwalt oder einer Anwältin, welche sich nebst dem Urheberrecht auch mit dem Datenschutzrecht auskennt. Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich.