de en ru it fr

Unterschiede zwischen öffentlichem Personalrecht und privatem Arbeitsvertragsrecht

Das öffentliche Personalrecht regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Angestellten und den öffentlichen Diensten wie beispielsweise Bund, Kanton oder Universitäten. Es ist das Pendant zum privatrechtlichen Arbeitsrecht und regelt die Auswahl, Anstellung, Rechte und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aufgrund der Gleichbehandlung der Angestellten und zur Verhinderung von staatlicher Willkür ist das öffentliche Personalrecht stärker reguliert als das private Arbeitsrecht. Deshalb gelten im öffentlichen Recht auch andere Bestimmungen als bei einer Anstellung unter Privaten. Bei einer Anstellung einer privaten Person durch ein Unternehmen ist das Obligationenrecht bzw. das Arbeitsgesetz massgebend, wobei im öffentlichen Personalrecht die Erlasse des anstellenden Gemeinwesens relevant sind. Häufig sind dies Personalgesetzes oder Personalverordnungen.

Die Anstellung im öffentlichen Recht kann durch einen Vertrag, eine Verfügung, eine Wahl oder eine besondere Mischform erfolgen. Da bei diesem Anstellungsverhältnis die Beschäftigten für das Gemeinwesen tätig sind und somit ein besonderes Rechtsverhältnis zum Staat haben, gelten für sie die Grundrechte. Das bedeutet, dass sie in ihrem Handeln an die Grundrechte gebunden sind. Da staatliches Handeln immer den Grundsatz des Legalitätsprinzips beachten muss, können auch Löhne nicht individuell bestimmt werden, sondern sind mittels Lohnbänder fixiert. Das Legalitätsprinzip besagt nämlich, dass staatliches Handeln immer auf Basis einer gesetzlichen Grundlage erfolgen muss und nicht willkürlich oder ohne sachlichen Grund erfolgen kann. Im Privatrecht hingegen können Löhnen individuell zwischen Arbeitnehmenden und -gebenden abgesprochen werden und die Angestellten sind auch nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

Im öffentlichen Anstellungsverhältnis haben die Mitarbeitenden zudem das Recht auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Eine Entlassung darf nur aus sachlichen Gründen ausgesprochen werden und der/die Mitarbeitende muss im Vorhinein angehört werden und Zeit bekommen, Stellung zu beziehen. Im Privatrecht hingegen darf eine Kündigung auch ohne explizite Gründe ausgesprochen werden und eine Begründung muss nur auf Verlangen der gekündigten Partei schriftlich verfasst werden.

Im öffentlichen Personalrecht gilt die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung von Stellenangeboten, damit die Transparenz bei offenen Staatsstellen gewahrt werden kann und die Jobs nicht unter der Hand vergeben werden können. Im Privatrecht hingegen müssen Stellen gar nicht ausgeschrieben werden, ausser es handelt sich um Stellen mit besonders hoher Arbeitslosigkeit. Seit der Annahme der Initiative «Inländervorrang light» müssen all jene Stellen zuerst den Arbeitsämtern gemeldet werden, damit inländische Stellensuchende einen Vorsprung haben.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Unterschiede vor allem in den Bereichen der Stärke der Regulierungen, den massgebenden Gesetzen, in der Form des Vertrages, in der Grundrechtsbindung, im Lohn, in der Kündigung sowie in der Ausschreibung einer freien Stelle bestehen. Des Weiteren können Sie gerne von unseren Rechtsanwälten in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld beraten werden.