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Eine Unterscheidung der Begriffe vorsätzliche Tötung, fahrlässige Tötung, Totschlag und Mord

Häufig werden Gerichtsurteile in der Zeitung zitiert oder im Fernsehen präsentiert. Es werden juristische Begriffe verwendet, obwohl Laien die Begriffe nicht oder nur schlecht verstehen. Die juristische Sprache ist komplex und häufig von Fachbegriffen überflutet. In Fällen, wo es um die Tötung einer Person geht, werden verschiedenste Begriffe in den Raum geworfen. Daher möchten wir die Unterschiede zwischen Mord, Totschlag, vorsätzliche und fahrlässige Tötung aufzeigen und genauer erläutern.

Vorsätzliche Tötung

Die vorsätzliche Tötung ist nach Art. 111 StGb das Grunddelikt gegen das geborene Leben. Objektiv gesehen, wird bei einer vorsätzlichen Tötung der Tod einer anderen Person bewirkt. Dies muss jedoch nicht proaktiv erfolgen, sondern kann auch passiv als Unterlassen bewirkt werden. Subjektiv gesehen, muss die Tötung absichtlich oder zumindest mit Eventualvorsatz herbeigeführt worden sein. Der Täter hat zumindest in Kauf genommen, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes überwiegt und die Tat trotzdem begangen haben. Eine vorsätzliche Tötung wird mit 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet.

Fahrlässige Tötung

Im Gegensatz zur vorsätzlichen Tötung fehlt bei der fahrlässigen Tötung der Vorsatz. Der oder die Täter/in handeln nicht mit Absicht, sondern fahrlässig. Der Tod hätte mit genügend Sorgfalt verhindert werden können und vor allem war er in groben Zügen voraussehbar. Da die fahrlässige Tötung im Gegensatz zur vorsätzlichen nicht absichtlich herbeigeführt wurde, handelt es sich hierbei um ein Vergehen, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann.

Totschlag

Der Totschlag ist nach Art. 113 StGB eine vorsätzliche Tötung, wobei das Verhalten nach Norm aus nachvollziehbaren Gründen vermindert ist. So kann der Täter oder die Täterin seine/ihre Handlungen aufgrund grosser seelischer Belastung oder einer heftigen Gemütsbewegung nicht genügend steuern bzw. kontrollieren. Diese Einflüsse bewirken eine Affekttat, sodass die Betroffenen das Unrecht zwar erkennen aber nicht reagieren können. Solche Gemütsbewegungen können beispielsweise starke Wut oder Furcht sein. Der Totschlag wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft.

Mord

Der Mord ist wie der Totschlag eine vorsätzliche Tötung nach Art. 112 StGB. Er bewirkt die Tötung eines Menschen und verlangt zusätzlich eine besondere Skrupellosigkeit. Diese ist bei einer besonders grausamen oder heimtückischen Tötung oder bei einem verwerflichen Beweggrund wie Rache oder Ehrenmord geben. Die besondere Skrupellosigkeit ist stets auszulegen und kann nicht allgemeinverbindlich festgehalten werden. Ein Mord wird im Gegensatz zum Totschlag mit einer mindestens zehnjährigen Freiheitsstrafe geahndet und kann sogar eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zur Folge haben.

Kurz zusammengefasst unterscheiden sich die fahrlässige und die vorsätzliche Tötung in der Absicht zur Bewirkung des Todes. Der Mord sowie der Totschlag basieren beide auf der vorsätzlichen Tötung. Währenddessen der Totschlag durch eine seelische Belastung oder eine heftige Gemütsbewegung ausgelöst wird, zeigt sich der Mord in einer besonderen Skrupellosigkeit bei der Ausführung, den Beweggründen oder dem Zweck.

In sämtlichen korrespondierenden Fällen kann Sie eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld beraten.