Uber ist zurzeit in aller Munde. Ein altbekannter arbeitsrechtlicher Streit zur Stellung der Uber-Fahrerinnen und Uber-Fahrer ist wie in zahlreichen anderen Ländern auch in der Schweiz angekommen.
Zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob die Fahrerinnen und Fahrer als Angestellte oder als Selbständige zu bewerten sind. Werden die Fahrerinnen und Fahrer als Angestellte qualifiziert, so haben sie Anspruch auf Arbeitnehmerleistungen und unterliegen dem arbeitsrechtlichen Gesundheitsschutz mit Ruhezeiten, bezahlten Ferien und Sozialversicherungsansprüchen. Währenddessen Freelancer selbst für ihre Sozialversicherung zuständig sind, bezahlt der Arbeitgeber die Beiträge für die Arbeitnehmenden. Daher ist es von zentraler Bedeutung, ob Uber-fahrende selbständig Erwerbende sind und selbst für ihre Sozialversicherung aufkommen müssen.
Zur Frage der Selbständigkeit vertritt Uber bisher den Standpunkt, dass die Fahrerinnen und Fahrer als selbständig Erwerbende gelten und Uber lediglich eine Plattform zur Anbietung der Fahrtleistung ist.
Im Schweizer Arbeitsrecht ist jedoch nicht die Bezeichnung von Uber massgebend, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls. So wird bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit die organisatorische, wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vom Unternehmen betrachtet. Hauptkriterien einer Selbständigkeit sind kein Subordinationsverhältnis zum Arbeitgebenden, selbsttragendes wirtschaftliches Risiko, selbständige und freie Organisation der Arbeit und die Freiheit ein Mandat anzunehmen. Im vorliegenden Fall lässt sich diese Frage daher nicht so eindeutig klären. Einerseits sind die Fahrerinnen und Fahrer relativ frei in der Gestaltung ihrer Tagesstruktur und ihres Arbeitsinstrumentes (Auto) und können auch Fahrten ablehnen. Demgegenüber unterliegen sie jedoch den Weisungen von Uber und können nicht irgendeinen Fahrgast abholen, sondern nur einen Kunden von Uber. Hinzukommend unterliegen die Preise klaren Vorgaben und können nicht durch den Fahrer oder die Fahrerin geändert werden. Infolge der Ausführungen lässt daher keine klare Antwort auf die Frage finden, ob sie nun als selbständig oder angestellt zu qualifizieren sind.
Das Kantonsgericht Waadt hat sich im September 2020 dieser Frage gewidmet und die Stellung der Uber-Fahrerinnen und -Fahrer präzisiert. So teilte das Gericht die Meinung des klagenden Uber-Fahrers und bestätigt das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, da es von einer betrieblichen Eingliederung und einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgeht. Nicht nur das Kantonsgericht Waadt sprach sich für eine Arbeitstätigkeit aus, sondern auch das Arbeitsgericht Lausanne qualifizierte ein solches Verhältnis als Arbeitsvertrag. Zudem wurde ebenfalls in Ländern wie beispielsweise Frankreich oder UK Uber als Arbeitgeber qualifiziert. Somit obliegt die Qualifikation der arbeitsrechtlichen Stellung der Uber-Fahrerinnen und Fahrer den Gerichten in den entsprechenden Ländern.
Klar ist, dass es immer mehr Geschäftsmodelle gibt, deren rechtliche Stellung noch nicht genügend geklärt ist. Die Digitalisierung wirkt als Treiber für noch nicht regulierte Geschäftsmodelle wie Uber, Blockchain oder Homeoffice, bei denen es noch zu klären ist, inwiefern es Regulationen braucht. In jedem Fall lohnt es sich, das Arbeitsverhältnis in unklaren Situationen von einer Anwältin oder einem Anwalt abklären zu lassen.