Mit Zunahme der Corona Massnahmen und dem damit verbundenen Unmut einiger Teile der Bevölkerung kam es unweigerlich zu Versuchen die Massnahmen zu umgehen. So wurden immer wieder Wege gesucht auf andere Weise, wie dem Impfen oder Testen an Zertifikate zu gelangen. Kurz vor Weihnachten 2021 ist dann der bislang grösste Fall in der Schweiz aufgeflogen. Es handelte sich um über 8'000 Zertifikate die missbräuchlich ausgestellt wurden. Beim Erstellen von gefälschten Covid-19 Zertifikaten handelt es sich um Urkundenfälschung, aber auch die blosse Verwendung des gefälschten Zertifikats bleibt dabei nicht straffrei. Bei Fragen zum Thema Urkundenfälschung helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld gerne weiter.
Kern des Tatbestands der Urkundenfälschung ist der Schutz des Vertrauens, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 169). Was dabei als Urkunde gilt, wird in Art. 110 StGB definiert. Urkunden sind demnach Schriften oder Zeichen, die dazu bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
Unter Urkundenfälschung wird gemäss Art. 251 StGB das Fälschen und Verfälschen von Urkunden, die unrichtige Beurkundung oder das Beurkunden lassen von rechtlich erheblichen Tatsachen verstanden. Als Fälschen wird im engeren Sinne das Herstellen einer unechten Urkunde verstanden. Bedeutet, dass Ersteller und erkennbarer Ursprung der Urkunde nicht übereinstimmen. Die Qualität der Fälschung ist dabei irrelevant, selbst eine leicht zu erkennende Fälschung erfüllt den Tatbestand (BGE 137 IV 167). Typisches Beispiel dafür ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift. Für die Urkundenfälschung ist jedoch keine Unterschrift notwendig, es muss lediglich ersichtlich sein, wer für die Erklärung der Urkunde einzustehen hat. Das Verfälschen einer Urkunde bezieht sich auf die Abänderung einer echten oder unechten Urkunde, sodass sie nicht mehr mit der ursprünglichen Fassung des Erstellers übereinstimmt. Dies ist bspw. beim Tauschen von Fotos in einem Pass oder die Herstellung einer Kopie bei gleichzeitigem Abdecken eines Teiles erfüllt.
Unter Falschbeurkundung wird die Erstellung einer echten, aber inhaltlich unwahre Urkunde verstanden. Als wahr gilt der Inhalt, wenn er mit den, nach der Verkehrsauffassung geweckten Vorstellungen beim Adressaten übereinstimmt. Wiederum falsch ist entsprechend bspw. eine Buchhaltung mit «frisierten» Angaben. Neben der missbräuchlichen Herstellung von gefälschten Urkunden, erfüllt der Gebrauch davon im weiten Sinne ebenso den Tatbestand. Dabei ist unerheblich ob der Fälscher selbst strafbar ist. Ein Gebrauch ist gegeben, wenn die gefälschte Urkunde dem Opfer zugänglich gemacht wird, wobei bereits das verlesen des Inhalts ausreicht, wenn die Einsicht möglich wäre.
Damit die Urkundenfälschung strafrechtlich relevant wird, müssen zusätzlich subjektive Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Täter vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht gehandelt haben. Weiter muss beim Täter eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der Vorteil kann dabei vermögensrechtlicher Natur, aber auch aus einer anderen Besserstellung gegeben sein. Bei Covid-19 Zertifikaten ist dies für den Hersteller im Sinne des Verkaufspreises erfüllt. Der Vorteil des Gebrauches von gefälschten Zertifikaten zeigt sich zwar nicht in einem finanziellen Nutzen, jedoch kann der Zutritt zu einem Restaurant oder Bar, der ein Zertifikat bedingt, ebenfalls als Vorteil betrachtet werden.
Bei Unklarheiten in diesem Themenbereich helfen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld gerne weiter.