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Ist «Stealthing» strafbar?

Der Begriff «Stealthing» mag manchem noch nicht geläufig sein, ist aber Gegenstand einer neu aufgekommenen und brisanten juristischen Debatte. Beim «Stealthing», das dem englischen Begriff für Heimlichkeit angelehnt ist, handelt es sich um eigentlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, bei welchem allerdings während des Geschlechtsakts abredewidrig und vom Sexualpartner unbemerkt das Kondom abgestreift und der Akt in der Folge ungeschützt und allfällig bis zum Höhepunkt fortgeführt wird. Damit geht der Täter absichtlich das Risiko einer ungewollten Schwangerschaft oder einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten ein. Das Bezirksgericht Bülach fällte zur Frage der strafrechtlichen Einordnung dieses Phänomens Anfang Februar 2019 einen Entscheid, der in der Folge zu kontroversen Diskussionen führte: Ist «Stealthing» gemäss schweizerischem Strafrecht strafbar oder nicht?

Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss Art. 1 StGB eine Strafe oder Massnahme nur dann verhängt werden darf, wenn das Strafgesetzbuch eine Tat ausdrücklich unter Strafe stellt. Besteht in Bezug auf eine Handlung eine Gesetzeslücke, so hat zwingend ein Freispruch zu erfolgen. Fraglich in Bezug auf «Stealthing» ist nun insbesondere, ob diese Handlung unter einen Tatbestand der Sexualdelikte gemäss Art. 187 ff. StGB subsumiert werden kann.

Jedes strafbare Sexualdelikt verfolgt den Zweck, das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung resp. die sexuelle Integrität zu schützen. In anderen Worten soll jede Person die Möglichkeit haben, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbstständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Willigt man nun im Vorhinein freiwillig zum Geschlechtsverkehr ein, so handelt es sich nicht um eine Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung. Freiwillig bedeutet dabei, dass die Person mit Wissen und Willen und ohne jeglichen Zwang einwilligt. Es ist somit wichtig zu erkennen, dass das Strafrecht nicht die Ehrlichkeit oder das Vertrauensverhältnis schützt, sondern einzig und allein die freie Entscheidung darüber, mit wem man sexuell in Kontakt treten will.

Erfolgt der Geschlechtsverkehr nun einvernehmlich, wie dies auch in der oben erwähnten Rechtsstreitigkeit von Bülach der Fall war, und wird während des Akts heimlich das Kondom abgestreift, fällt dies mangels Anwendbarkeit der Sexualdelikte nicht unter den Schutz des Sexualstrafrechts. Findet dabei jedoch gleichzeitig eine Übertragung von Geschlechtskrankheiten statt, so besteht die Möglichkeit der Anwendung der Körperverletzungsdelikte gemäss Art. 122 ff. StGB.

Abschliessend ist also festzuhalten, dass bezüglich «Stealthing» eine Gesetzeslücke im schweizerischen Strafrecht besteht. Es liegt nun entweder am Parlament, diese mittels Gesetzesänderung zu schliessen oder am Bundesgericht, mit entsprechenden Urteilen Rechtssicherheit zu schaffen. Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Strafrecht in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich – einem unserer drei Standorte – zu konsultieren.