Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers steht analog zur allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers und weist dabei einen ebenso universellen Charakter auf. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber für die Fürsorge und den Schutz des Arbeitsnehmers zu Sorgen und dessen berechtigte Interessen nach Treu und Glauben zu wahren. Die allgemeine Fürsorgepflicht umfasst viele Aspekte, wobei nicht alle gesetzlich geregelt sind. Die wichtigste Komponente ist dabei der Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Bei Fragen zur Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld gern zur Verfügung.
Der arbeitsrechtliche Persönlichkeitsschutz ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes aus Art. 28 ZGB. Die Bestimmung wird dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen hat. Auf das Arbeitsverhältnis bezogen, bedeutet dies vor allem eine Pflicht zur Unterlassung von Eingriffen in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind. Der Schutz umfasst damit insbesondere Leben und Gesundheit, körperliche und geistige Unversehrtheit, Ehre im privaten wie beruflichen Sinne, Meinungsfreiheit, Gewerkschaftliches Engagement sowie die Privatsphäre. Eine Verletzung davon ist beispielsweise das Öffnen von einem an den Arbeitsnehmer gerichteten Brief (BGE 114 IV 17).
Die Pflicht zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes umfasst weiter auch die Pflicht zum Schutz vor Eingriffen durch Dritte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Entsprechend sind Massnahmen zu ergreifen, die eine Persönlichkeitsverletzung durch Mitarbeitende, Vorgesetzte aber auch beispielsweise Kunden verhindern sollen. In diesem Kontext sind auch fristlose Kündigungen gerechtfertigt, wenn etwa ein Fall von sexueller Belästigung vorliegt oder schwere Drohungen ausgesprochen werden. In weniger schwerwiegenden Fällen ist eine fristlose Kündigung jedoch rechtswidrig. So darf gemäss Bundesgericht nicht ein Streit zwischen zwei Mitarbeitenden durch die Kündigung des einen beendet werden, wenn nicht zuvor andere Schlichtungsmassnahmen getroffen wurden. Ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind, kann im Einzelfall schwierig zu erkennen sein. Unsere Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen hierbei gerne weiter. Entsprechen die Schutzmassnahmen vom Arbeitgeber nicht dem erforderlichen Mass oder werden gar nicht erst angestrengt, so wird der Arbeitgeber schadensersatz- und genugtuungspflichtig.
Im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz können auch miserable Arbeitsbedingungen für eine Verletzung der Pflicht sorgen. Tiefer Lohn oder ein schlechtes Arbeitsklima müssen diesbezüglich aber auch eine Unzumutbarkeit darstellen. So muss der Lohn derart tief sein, dass die Voraussetzungen von Wucher erfüllt sind. Weiter ergibt sich ein pflichtverletzendes Arbeitsklima beispielsweise bei Mobbing oder einem überlastenden Mass an Stress.
Bei Fragen zu diesem Themenbereich können Sie sich gerne an unsere Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen wenden.