Eine Ehe ist eine auf Dauer ausgelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Partnern, durch die gesetzliche Rechte und Pflichten entstehen. Zu diesen von der Ehe betroffenen Rechtsgebieten gehört auch das Bürgerrecht und Ausländerrecht. Noch heute besteht nämlich für den ausländischen Ehegatten oder die ausländische Ehegattin ein Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung unter gewissen Voraussetzungen. Zusätzlich erhalten die Ehegatten auch gewisse Vorteile beim Erlangen einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung. Dies vereinfacht binationalen- oder ausländische Paaren eine Beziehung innerhalb der Schweiz zu führen. Unter Umständen kann diese Erleichterung aber auch zu unterwünschten Anreizen führen, welche unter anderem in Form einer Scheinehe auftreten können.
Binationale Paare können in der Schweiz heiraten, wenn eine Partei ihren Wohnsitz in der Schweiz hat oder Schweizer BürgerIn ist. Die Parteien müssen dafür lediglich volljährig und urteilsfähig sein, zudem dürfen keine Ehehindernisse, wie bereits bestehende Ehen vorliegen. Eine Heirat darf jedoch nicht durchgeführt werden, wenn sie nur die Absicht verfolgt, die Bestimmungen des Ausländerrechts zum Umgehen. Eine solche Ehe wird auch Scheinehe genannt.
Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe zum Zwecke der Umgehung der Bestimmungen zum Ausländerrecht eingegangen wurde und nicht um eine faktische Lebensgemeinschaft einzugehen und in Zukunft zu teilen. Von einer Scheinehe kann jedoch nur gesprochen werden, wenn keiner der beiden Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingehen wollte. Hat nur einer eine wahrhaftige Absicht gehabt, so kann nicht von einer Scheinehe gesprochen werden.
Da der Gesetzgeber gewisse Interessen daran hat, solche Scheinehen zu verhindern und aufzudecken, wurde den Zivilstandsämtern fremdenpolizeiliche Aufgaben übertragen. So kann das Zivilstandsamt die Eheschliessung verweigern, wenn sie Hinweise auf eine Umgehung der Bestimmungen zum Ausländerrecht haben. Damit eine Eheschliessung verweigert werden kann, müssen drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Erstens muss bewiesen werden können, dass die Heiratswilligen keine Lebensgemeinschaft begründen wollen. Zweitens muss einer der Gatten die Absicht haben, das Ausländerrecht absichtlich zu umgehen. Diese zwei Kriterien müssen als drittes Kriterium offensichtlich und zweifelsfrei erfüllt sein. Das Zivilstandsamt kann folglich nur die Trauung verweigern, wenn die Voraussetzungen eindeutig fehlen. In der Praxis gibt es einige Anhaltspunkte zum Vorliegen einer Scheinehe wie ein enormer Altersunterschied, Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Partnern oder Unkenntnis über das Leben des anderen. Zudem ist auch immer ein vorheriger bereits abgelehnter Asylentscheid ein Hinweis auf eine Scheinehe.
Häufig wird die Scheinehe jedoch erst nach der Trauung aufgedeckt. Dies führt zu einem Eheungültigkeitsgrund, was bei Bekanntwerden eine Ungültigkeitsklage von Amtswegen zur Folge hat. Auf Grund der Ungültigkeit der Ehe kommt es zu einer Auflösung dessen und in der Folge zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung, was zu einer Ausweisung führen kann.
Falls Sie Fragen zum Ausländerrecht im Allgemeinen haben, können Sie eine Anwältin oder einen Anwalt in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld zu Rate ziehen.