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Nachname des Kindes – Varianten aus der familiären Konstellation

Normalerweise erhält das in der Ehe geborene Kind den Namen der Eltern. Doch heutzutage gibt es immer mehr Ehepaare, die ihren Ledignamen behalten und nicht den gleichen Nachnamen pflegen. Aber welchen Namen erhält nun ein gemeinsames Kind? Nicht nur bei Ehepaaren ist die Namensvergabe teilweise unklar, auch bei Kindern von nicht verheirateten Eltern kann es zu Schwierigkeiten kommen. Nachfolgend werden die wichtigsten Namensregeln in den unterschiedlichen Familienkonstellationen erläutert.

1. Die Eltern sind verheiratet und tragen unterschiedliche Nachnamen

Mit der Revision des Namensrechts aus dem Jahr 2013 müssen die Ehepartner nicht mehr einen gemeinsamen Familiennamen wählen, sondern können auch ihren eigenen Ledignamen behalten. Nicht mehr möglich aufgrund der Revision sind die Doppelnamen oder Allianznamen (Namen mit Bindestrich). Wenn das Ehepaar einen gemeinsamen Familiennamen hat, so erhalten die Kinder den gleichen Namen. Tragen die Eltern ihren Ledignamen, so können sie bei der Heirat einen der beiden Namen als Namen der gemeinsamen Kinder bestimmen. Falls dies bei der Heirat nicht festgelegt wurde, müssen sie sich spätestens bei der Geburtsmeldung für einen Namen entscheiden. Alle nachfolgenden gemeinsamen Kinder erhalten denselben Nachnamen wie das erste Kind.

Beispiel 1: Frau Hoger und Herr Müller entscheiden, gemeinsam den Familiennamen Hoger zu tragen. Das Kind wird nun auch den Nachnamen Hoger tragen.
Beispiel 2: Frau Hoger und Herr Müller behalten beide ihren Ledignamen und entscheiden bei der Heirat, dass das gemeinsame Kind den Namen Müller tragen wird.

2. Die Eltern sind nicht verheiratet und die elterliche Sorge steht einem Elternteil zu

In dieser Fallkonstellation erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so können sie selbst entscheiden, welchen Nachnamen das Kind tragen soll. Steht die elterliche Sorge keinem der Eltern zu, so wird das Kind automatisch den Ledignamen der Mutter tragen. Auch wenn sich die Bestimmungen über die elterliche Sorge ändern, hat dies keinen Einfluss auf den Nachnamen des Kindes. Dieser bleibt unverändert. Mit Vollendung des 12. Lebensjahrs ist eine Änderung des Familiennamens nur noch mit Zustimmung des Kindes möglich.

Beispiel 1: Frau Hoger und Herr Müller sind nicht verheiratet. Frau Hoger hat die alleinige elterliche Sorge, deshalb wird das Kind ebenfalls Hoger heissen.
Beispiel 2: Frau Hoger und Herr Müller sind nicht verheiratet, teilen sich aber die elterliche Sorge. Die Eltern könnten nun bestimmen, dass das Kind entweder den Namen Müller oder Hoger trägt.

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