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Mehr Lockerungen für Geimpfte?

Die Zahl der gegen Covid-19 geimpften Personen in der Schweiz nimmt von Tag zu Tag stetig zu. Gleichzeitig steigt allerdings auch der Druck der Bevölkerung gegenüber dem Bundesrat: Es werden vermehrt Lockerungen der aktuell getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gefordert. Dieser Druck hat auch nach den ersten Lockerungsschritten vom 24. Februar 2021 nicht abgenommen, sondern wurde aufgrund enttäuschter Erwartungen womöglich sogar noch grösser. Dabei wurde in den vergangenen Tagen und Wochen – so auch im Bundesrat – vermehrt diskutiert, ob zuerst die geimpften Personen schrittweise «zurück in die Freiheit entlassen» werden sollten.

In Bezug auf diese Frage von besonderer Relevanz erweist sich Artikel 8 der Bundesverfassung, welcher die Rechtsgleichheit als Grundwert der schweizerischen Rechtsordnung festhält. Demnach sind gemäss Abs. 1 alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieser Grundsatz impliziert nicht nur ein Recht auf Gleichbehandlung, sondern gleichzeitig auch ein Recht auf Differenzierung. Eine Differenzierung bedarf somit stets eines sachlichen Grundes.

Die getroffenen Massnahmen des Bundesrats stellen schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte eines Jeden dar. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob man Geimpfte nicht von Ungeimpften unterscheiden und somit im Sinne von Art. 8 BV anders behandeln müsste. Ist die Impfung nachweislich in der Lage, Geimpfte einerseits vor einer Erkrankung mit dem Coronavirus zu schützen und andererseits auch die Übertragung des Virus’ einzudämmen, so lässt sich eine Gleichbehandlung tatsächlich kaum rechtfertigen. In anderen Worten bedeutet dies, dass Personen mit Impfung bei ausreichender wissenschaftlicher Evidenz deren Wirksamkeit früher von Lockerungen profitieren müssten. Zur Beurteilung der ausreichenden Wirksamkeit des Impfstoffes bedarf es aktuell allerdings noch weitergehende Untersuchungen.

Zeitnahe Lockerungen für geimpfte Personen würden derweil nicht nur eine Verringerung der Eingriffe in die persönliche Freiheit von Privatpersonen bedeuten, sondern auch einen geringeren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zur Folge haben, da bspw. Fitnesszentren oder Bars wieder für Geimpfte öffnen könnten. Die Sache hat allerdings einen kleinen Haken: Solange es sich bei der Zahl der geimpften im Vergleich zu den ungeimpften Personen nur um einen kleinen Prozentsatz handelt, wird es sich für die Unternehmen wirtschaftlich kaum lohnen, wieder zu öffnen. Die Frage ist nicht abschliessend geklärt und muss daher teilweise einzeln abgeklärt werden. Unsere Anwältinnen und Anwälte in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen stehen Ihnen hierbei gern zur Verfügung.